§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Die Schabeschädigungsdelikte sind im siebenundzwanzigsten Abschnitt des
StGB geregelt. Dort werden unter Sachbeschädigung die nachfolgend
aufgeführten Straftaten erfasst:
Es handelt sich bei den oben genannten Delikten jeweils um selbständige
Tatbestände.
Folglich ist § 303 StGB nicht Grundtatbestand für
die anderen Sachbeschädigungsdelikte. Dies gilt auch im Verhältnis von §
303 zu § 304 StGB.
§ 303 StGB schützt private Interessen. Deshalb
ist die Fremdheit der Sache wesentliches Tatbestandsmerkmal.
Der
Versuch ist strafbar.
Bei der Sachbeschädigung im Sinne von § 303
StGB (Sachbeschädigung) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein
Strafantrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (relatives Antragsdelikt).
Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB ist auch ein Privatklagedelikt.
Besteht nach Ansicht der Behörden oder Beamten des Polizeidienstes kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, darf die Polizei den
Geschädigten auf den Privatklageweg hinweisen. Die Entscheidung über die
Verweisung auf den Privatklageweg trifft die Staatsanwaltschaft (Ziffer
87 RiStBV). Besteht der Verletzte trotz Hinweises auf den Privatklageweg
auf Aufnahme einer Anzeige, wird die Anzeige ohne weitere Ermittlungen
der StA vorgelegt.
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