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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Die Schabeschädigungsdelikte sind im siebenundzwanzigsten Abschnitt des StGB geregelt. Dort werden unter Sachbeschädigung die nachfolgend aufgeführten Straftaten erfasst:

Es handelt sich bei den oben genannten Delikten jeweils um selbständige Tatbestände.

Folglich ist § 303 StGB nicht Grundtatbestand für die anderen Sachbeschädigungsdelikte. Dies gilt auch im Verhältnis von § 303 zu § 304 StGB.

§ 303 StGB schützt private Interessen. Deshalb ist die Fremdheit der Sache wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Der Versuch ist strafbar.

Bei der Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB (Sachbeschädigung) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein Strafantrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (relatives Antragsdelikt). Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB ist auch ein Privatklagedelikt.

Besteht nach Ansicht der Behörden oder Beamten des Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, darf die Polizei den Geschädigten auf den Privatklageweg hinweisen. Die Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft die Staatsanwaltschaft (Ziffer 87 RiStBV). Besteht der Verletzte trotz Hinweises auf den Privatklageweg auf Aufnahme einer Anzeige, wird die Anzeige ohne weitere Ermittlungen der StA vorgelegt.

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