§ 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für
die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der
Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient,
von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz
wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der
Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von
bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der
Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines
Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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