§ 303b StGB Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er 1. eine Tat nach §
303a Abs. 1 begeht, 2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder 3. eine
Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden
Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 2. gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Computersabotage verbunden hat, 3. durch die Tat die Versorgung
der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend.
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