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Diebstahlsdelikte

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)

Alle in Betracht kommenden Tatmodalitäten sind in der Norm abschließend aufgeführt. Es handelt sich dabei um Qualifikationen des Grundtatbestandes des Diebstahls, siehe § 242 StGB (Diebstahl).

§ 242 StGB (Diebstahl)

  • Bei den Tatmodalitäten handelt es sich grundsätzlich um Vergehen.

  • Ausnahme:
    Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB handelt es sich um ein Verbrechen.

Der Versuch ist strafbar. Er beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Diebstahl unter den jeweiligen Voraussetzungen von § 244 StGB. Werden mehrere Qualifikationstatbestände durch eine Handlung verwirkt, dann handelt es sich nur um eine Tat.

Vorsatz: Der Vorsatz hat sowohl den Grundtatbestand als auch die Qualifikation zu umfassen. Kurzum: Der Täter muss wissen, was er tut, um den Erfolg zu wollen, zumindest aber billigend in Kauf zu nehmen.

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