§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahliebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) Alle in Betracht kommenden Tatmodalitäten sind in der Norm abschließend aufgeführt. Es handelt sich dabei um Qualifikationen des Grundtatbestandes des Diebstahls, siehe § 242 StGB (Diebstahl).
Der Versuch ist strafbar. Er beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Diebstahl unter den jeweiligen Voraussetzungen von § 244 StGB. Werden mehrere Qualifikationstatbestände durch eine Handlung verwirkt, dann handelt es sich nur um eine Tat.
Vorsatz: Der Vorsatz hat sowohl den Grundtatbestand als
auch die Qualifikation zu umfassen. Kurzum: Der Täter muss wissen, was
er tut, um den Erfolg zu wollen, zumindest aber billigend in Kauf zu
nehmen.
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