§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung
mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt
oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat
in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes
1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach
Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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