§ 242 StGB Diebstahl
(1) Wer eine fremde
bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
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