Rodorf.de
Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Der Tatbestand schützt, wie alle anderen Diebstahlsdelikte auch, das persönliche Eigentum. Ist ein Regelfall verwirktlicht, kann aufgrund seiner Indizwirkung ohne weitere Begründung von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden.

  • Bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen

  • Der Versuch ist strafbar

  • Das ergibt sich aus dem Grundtatbestand des Diebstahla.

Geringwertigkeit: Die Geringwertigkeit richtet sich nach dem Verkehrswert des Tatobjekts und liegt zwischen 25 und 50 Euro. Die Geringwertigkeitsgrenze gilt für alle Regelbeispiele mit Ausnahme der Nr. 7 - Diebstahl einer Waffe etc.

Regelbeispiele: Aus der Formulierung "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor ..." ergibt sich, dass die im § 243 StGB benannten Regelbeispiele nicht abschließend sind. Insoweit kommen auch andere besondere schwere Begehungsarten in Betracht.

Vorsatz: § 243 StGB verlangt den sogenannten Quasi-Vorsatz. Das bedeutet: Der Täter muss wissen, was er tut. Da der Vorsatz nur für Tatbestandsmerkmale, aber nicht für Regelbeispiele gilt, sind die §§ 16 und 17 StGB entsprechend anzuwenden. Bedingter Vorsatz genügt für die meisten Regelbeispiele. Da dort aber zum Teil besondere Vorsatzform nachzuweisen sind, kommt es auf das jeweilige Regelbeispiel an.

Fahrlässig kann § 243 StGB nicht begangen werden.

TOP 

Fenster schließen