§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2)
Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand
eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher
Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
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