§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum
oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem
falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder
eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem
anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache
stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in
einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich
ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer
anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt
oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem
Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des
Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall
ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
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