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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Sache

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne von § 90 BGB (Begriff der Sache). Auf den Aggregatzustand kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Tiere können gestohlen werden. Zwar sind Tiere keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, siehe § 90a BGB (Tiere).

Bloße Rechte und Forderungen können nicht gestohlen werden. Gleiches gilt für geistiges Eigentum. Nach wohl herrschender Auffassung handelt es sich bei Software, soweit sie nicht auf einem Datenträger vorgehalten wird (z.B. einer Installations-CD) nicht um eine Sache im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl), weil es ihr, der Software, an der für eine körperliche Sache notwendigen physischen Substanz fehlt.

Der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.

Der "Diebstahl elektrischer Energie" ist spezialgesetzlich geregelt.

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