§ 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische
Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme
von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird,
wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4)
Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem
anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf
Antrag verfolgt.
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