§ 241 StGB (Bedrohung)
Bedrohungen im Internet
Eine Bedrohung setzt
nicht voraus, dass sie gegenüber einer anderen Person sozusagen von
Angesicht zu Angesicht geäußert werden muss. Auch eine schriftliche
Bedrohung oder Nachrichten per WhatsApp, im Internet oder eine
Drohnachricht am Telefon kann die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach sich
ziehen.
Welche Strafe der Täter bei einer Verurteilung konkret zu
erwarten hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Das
Gericht bezieht in die Strafzumessung ein, wie intensiv die Bedrohung
war, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten und ob
der Täter diesbezüglich schon mehrfach in Erscheinung getreten ist. Auch die
Hintergründe der Bedrohung, wie Provokationen oder andauernde Konflikte,
wirken sich auf das Strafmaß aus.
Da es sich bei der Bedrohung um
ein Offizialdelikt handelt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, hat die
Polizei diese Straftat zu verfolgen, wenn sie ihr angezeigt wird, oder
aber eigene Feststellungen im Internet die Einleitung eines
Strafverfahrens erfordert. In der Regel wird es sich bei den
letztgenannten Fällen um Strafverfahren handeln, die von der Polizei
wegen Volksverhetzung eingeleitet werden.
Hinsichtlich der Subsidiarität der Bedrohung im Vergleich zu anderen
durch die Tat begangenen Straftaten heißt es in einem Beschluss des BGH
aus dem Jahr 2022 wie folgt:
BGH 2022: Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten als
gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4
StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) und mit versuchter
Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet.
Die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zu diesem Tatgeschehen tragen die
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
versuchter Nötigung. Die tatbestandlich gleichfalls verwirklichte
Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt indes hinter
diejenige wegen versuchter Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz
zurück. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung [...] hat daher
zu entfallen.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR
161/22
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