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Bedrohung

§ 241 StGB (Bedrohung)

Bedrohungen im Internet

Eine Bedrohung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber einer anderen Person sozusagen von Angesicht zu Angesicht geäußert werden muss. Auch eine schriftliche Bedrohung oder Nachrichten per WhatsApp, im Internet oder eine Drohnachricht am Telefon kann die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach sich ziehen.

Welche Strafe der Täter bei einer Verurteilung konkret zu erwarten hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Das Gericht bezieht in die Strafzumessung ein, wie intensiv die Bedrohung war, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten und ob der Täter diesbezüglich schon mehrfach in Erscheinung getreten ist. Auch die Hintergründe der Bedrohung, wie Provokationen oder andauernde Konflikte, wirken sich auf das Strafmaß aus.

Da es sich bei der Bedrohung um ein Offizialdelikt handelt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, hat die Polizei diese Straftat zu verfolgen, wenn sie ihr angezeigt wird, oder aber eigene Feststellungen im Internet die Einleitung eines Strafverfahrens erfordert. In der Regel wird es sich bei den letztgenannten Fällen um Strafverfahren handeln, die von der Polizei wegen Volksverhetzung eingeleitet werden.

Hinsichtlich der Subsidiarität der Bedrohung im Vergleich zu anderen durch die Tat begangenen Straftaten heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2022 wie folgt:

BGH 2022: Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) und mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu diesem Tatgeschehen tragen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Die tatbestandlich gleichfalls verwirklichte Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt indes hinter diejenige wegen versuchter Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung [...] hat daher zu entfallen.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22

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