§ 130 StGB Volksverhetzung
(1) Wer in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen
wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder
einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt
(§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der a) zum Hass gegen eine
in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung
oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz
1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung
aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a
genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die
Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder
Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder 2. einen in Nummer 1
Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt,
diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet
oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise
dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1
Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen
wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich
oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich
verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche
Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden
zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis
5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch
strafbar. (8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86
Absatz 4 entsprechend.
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