§ 241 StGB (Bedrohung)
Der Täter muss einen anderen Menschen bedrohen, entweder mit einem
Vergehen im Sinne von § 241 Abs. 1 StGB oder mit einem Verbrechen, siehe
§ 241 Abs. 2 StGB.
Die Bedrohung selbst, die in jeder Form
möglich ist, muss den Bedrohten erreichen. Es kommt nicht darauf an,
dass der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt. Dennoch muss die Bedrohung
geeignet sein, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören. Verwünschungen
und Prahlereien, sowie „Totbeten“ reichen zur Tatbestandserfüllung wohl
nicht aus.
Soweit der Täter die Bedrohung mit einem Verbrechen
nur vortäuscht, reicht für die Tathandlung der Versuch aus, bei seinem
Opfer den Irrtum zu erregen, dass die Verwirklichung der Tat bevorsteht.
Bevorstehen heißt in diesem Sachzusammenhang, dass mit der Tatbegehung
in unmittelbarer oder in naher Zukunft zu rechnen ist. Auch das
Vortäuschen eines Verbrechens gegen einen Menschen oder eine diesem
Menschen nahestehende Person muss dazu geeignet sein, den öffentlichen
Frieden stören zu können.
BGH
2022: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der
Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) auch hinter einer nur versuchten
Nötigung zurück.
BGH, Beschluss vom
12. Januar 2022 - 4 StR 389/21
Die Tat ist ein Vergehen und ist von Amts wegen zu verfolgen.
Dennoch kann die Bedrohung im Sinne von § 241 nur subsidiär, also
behelfsmäßig, einstweilig, vorläufig, vorübergehend bzw. unterstützend
angewendet werden, wenn anderen Delikten sozusagen Vorrang einzuräumen
ist, wie das zum Beispiel bei der Nötigung oder bei
Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Fall
ist.
Das hat zur Folge, dass im polizeilichen Berufsalltag der Bedrohungen
wohl nur dann eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, wenn es sich
bei der Bedrohung wirklich um eine eigenständige Tat handelt, so dass
andere Tatbestände durch die Bedrohung nicht berührt werden, was zum
Beispiel der Fall ist, wenn einer Person per E-Mail, SMS oder mittels
WhatsApp bedroht wird, indem zum Beispiel eine Person mittels einer
Sprachnachricht oder mittels eines Videos bedroht wird.
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