Rodorf.de
Bedrohung

§ 241 StGB (Bedrohung)

Der Täter muss einen anderen Menschen bedrohen, entweder mit einem Vergehen im Sinne von § 241 Abs. 1 StGB oder mit einem Verbrechen, siehe § 241 Abs. 2 StGB.

Die Bedrohung selbst, die in jeder Form möglich ist, muss den Bedrohten erreichen. Es kommt nicht darauf an, dass der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt. Dennoch muss die Bedrohung geeignet sein, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören. Verwünschungen und Prahlereien, sowie „Totbeten“ reichen zur Tatbestandserfüllung wohl nicht aus.

Soweit der Täter die Bedrohung mit einem Verbrechen nur vortäuscht, reicht für die Tathandlung der Versuch aus, bei seinem Opfer den Irrtum zu erregen, dass die Verwirklichung der Tat bevorsteht. Bevorstehen heißt in diesem Sachzusammenhang, dass mit der Tatbegehung in unmittelbarer oder in naher Zukunft zu rechnen ist. Auch das Vortäuschen eines Verbrechens gegen einen Menschen oder eine diesem Menschen nahestehende Person muss dazu geeignet sein, den öffentlichen Frieden stören zu können.

BGH 2022: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21

Die Tat ist ein Vergehen und ist von Amts wegen zu verfolgen.

Dennoch kann die Bedrohung im Sinne von § 241 nur subsidiär, also behelfsmäßig, einstweilig, vorläufig, vorübergehend bzw. unterstützend angewendet werden, wenn anderen Delikten sozusagen Vorrang einzuräumen ist, wie das zum Beispiel bei der Nötigung oder bei Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Fall ist.

Das hat zur Folge, dass im polizeilichen Berufsalltag der Bedrohungen wohl nur dann eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, wenn es sich bei der Bedrohung wirklich um eine eigenständige Tat handelt, so dass andere Tatbestände durch die Bedrohung nicht berührt werden, was zum Beispiel der Fall ist, wenn einer Person per E-Mail, SMS oder mittels WhatsApp bedroht wird, indem zum Beispiel eine Person mittels einer Sprachnachricht oder mittels eines Videos bedroht wird.

TOP 

Fenster schließen