§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer
solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter
oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt, 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den
Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder 3. die Tat mit einem anderen
Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht
nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht
rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die
Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung
der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er
den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum
nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige
Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift
strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.
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