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Körperverletzung

§ 223 StGB (Körperverletzung)

Der Straftatbestand schützt den Körper und die Gesundheit eines anderen Menschen. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig selber Verletzungen beibringt, kann folglich gem. § 223 StGB nicht bestraft werden.

Das Gesetz lässt es zu, rechtfertigend in Körperverletzungen einzuwilligen. Eine rechtfertigende Einwilligung schließt rechtswidriges Handeln aus.

Fehlt es an einer Einwilligung oder ist sie unwirksm, so kommt eine Bestrafung sowohl nach § 223 als auch nach § 225 oder § 226 StGB in Betracht.

Die Beschneidung von Knaben ist keine Körperverletzung.

Bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien handelt es sich grundsätzlich um ein Verbrechen.

Der Vorsatz der Körperverletzung umfasst die Handlung und das Bewusstsein, durch diese Handlung das Wohlbefinden des Körpers oder dessen Unversehrtheit zu beeinträchtigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Der subjektive Tatbestand verlangt ein Handeln mit mindest bedingtem Vorsatz.

BGH 2016: Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Dass der Angeklagte mit einer Verletzung habe rechnen müssen, reicht für die Annahme des Wissenselements des Vorsatzes nicht aus. Erforderlich ist die positive Feststellung, dass er mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet hat.

BGH, Beschluss vom 3. März 2016 -  2 StR 430/15

Der Versuch ist strafbar.

Die Körperverletzung iSv § 223 StGB und auch die iSv § 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Bei diesen beiden Delikten handelt es sich auch um Privatklagedelikte, siehe § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO.

 

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