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Beleidigung/üble Nachrede/Verleumdung von Politikern

§ 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung)

Der Straftatbestand schützt Personen, die im politischen öffentlichen Leben stehen vor Beleidigungen, übler Nachrede und vor Verleumdungen, die dazu geeignet sind, das öffentliche Wirken dieser Personen erheblich zu beeinträchtigen.

Christian Rühs sinngemäß: § 188 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand für Beleidigungstaten, die sich gegen im politischen Leben des Volkes stehende Personen richten. Vielfach wird angenommen, § 188 StGB schütze ebenso wie die §§ 185, 186 und 187 StGB lediglich die individuelle Ehre des Betroffenen. Die härtere Bestrafung von Beleidigungstaten gegen Personen des politischen Lebens, so der Autor kann aber nur durch den Schutz überindividueller Interessen legitimiert werden. Das durch § 188 StGB geschützte Rechtsgut kann somit als „Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens“ beschrieben werden.

Der Tatbestand des § 188 StGB ist im Lichte dieses Rechtsguts auszulegen. Hierdurch kann insbesondere die in § 188 Abs. 1 S. 1 StGB beschrieben Gruppe der im politischen Leben des Volkes stehenden Personen eingegrenzt werden: Es sind Amts- und Mandatsträger oder entsprechende Bewerber jeder gesetzlich anerkannten politischen Ebene des Inlands sowie je nach Funktion auch der supranationalen Ebene der Europäischen Union, die im Rahmen staatlichinstitutioneller Prozesse politische Funktionen erfüllen.


Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft 1 2022 - Dr. Christian Rühs, Bochum

§ 188 StGB schützt nur Politiker, keine weiteren Personen. Geschützt wird auch nur die Person, nicht das von ihm ausgeübte Amt.

Christians Rühs: Es ist diese Funktionsfähigkeit des politisch-demokratischen Gemeinwesens, die spezifisch von § 188 StGB geschützt wird. § 188 StGB dient dagegen nicht vorrangig einem individuellen Ehrschutz im Sinne einer besonders geschützten Politikerehre.

An anderer Stelle:

Eine im politischen Leben des Volkes stehende Person zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befasst, die den Staat, seine Gesetzgebung und Verfassung, Verwaltung oder auch internationale Beziehungen betreffen. [...]. Zum geschützten Personenkreis gehören zum Beispiel Regierungs- oder Oppositionsmitglieder, der Bundespräsident, Richter des Bundesverfassungsgerichts, sowie Bundes- und Landesabgeordnete oder andere führende Mitglieder politischer Parteien. Es ist außerdem erforderlich, dass der Täter aus Beweggründen handelt, die mit der Stellung des Betroffenen zusammenhängen. Kommt es dem Täter nicht auf die Stellung der Person an, können andere Straftatbestände greifen.

Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft 1 2022 - Dr. Christian Rühs, Bochum

Die Tathandlung bei diesem Delikt kann grundsätzlich eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung sein. Die Tathandlung des spezielleren § 188 StGB zeichnet sich aber dadurch aus, dass die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften begangen werden muss. Hinzukommen muss, dass das öffentliche Wirken des Betroffenen durch die Tathandlung erheblich erschwert werden muss oder werden könnte.

Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.

Hinweis: Aufgrund der extensiven Interpretation der Meinungsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift nur eine geringe Bedeutung.

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