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Üble Nachrede

§ 186 StGB (Üble Nachrede)

Bei dem Straftatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das mit einem Beweisrisiko verbunden ist, das der Täter zu tragen hat.

Das Opfer der Tat soll nicht beweisen müssen, dass über ihn behauptete ehrenrührige Tatsachen unwahr sind. Deshalb gilt jede ehrenrührige Tatsache als tatbestandsmäßig im Sinne von § 186 StGB (Üble Nachrede).

In Beziehung auf einen anderen muss die ehrenrührige Tatsache behauptet werden. Im Gegensatz zur Beleidigung i.S.v. § 185 StGB muss bei der üblen Nachrede die ehrenrührige Tatsache gegenüber einem Dritten behauptet werden; eine Behauptung gegenüber dem Betroffenen reicht bei § 186 StGB nicht.

Wenn eine ehrenrührige Tatsache dem Beleidigten selbst gegenüber behauptet wird, so ist der Tatbestand von § 185 StGB erfüllt.

Der Täter muss eine Tatsache behaupten oder verbreiten.

Behaupten: Behaupten bedeutet, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen.

OLG Hamm 2011: Die üble Nachrede besteht in der Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger nichterweislicher Tatsachen gegenüber einem Dritten, die geeignet sind, fremde Missachtung zu begründen. Behaupten bedeutet hierbei eine ehrenrührige Tatsache, als nach eigener Überzeugung wahr auszugeben. Unerheblich ist diesbezüglich, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird. Ob eine ehrverletzende Behauptung nichterweislicher Tatsachen vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2022 - 5 RVs 99/22

Verbreiten: Die üble Nachrede gilt als qualifiziert, sobald diese öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt ist. Äußerungen in geschlossenen Gesellschaften fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Insofern setzt das Tatbestandsmerkmal Öffentlichkeit voraus, dass die Äußerung von einem in seiner Anzahl unbestimmbaren Personenkreis zur Kenntnis genommen werden könnte. Bei der Verbreitung von Schriften gilt es insbesondere § 11 Abs. 3 StGB zu beachten. Denn danach stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen den Schriften gleich.

Üble Nachrede ist nicht gegeben, wenn die behauptete Tatsache erweislich wahr ist. Der Wahrheitsbeweis liegt vor, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutrifft.

Der Täter trägt das volle Beweisrisiko.
 

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