§ 186 StGB (Üble Nachrede)
Bei dem
Straftatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das
mit einem Beweisrisiko verbunden ist, das der Täter zu tragen hat.
Das Opfer der Tat soll nicht beweisen müssen, dass über ihn
behauptete ehrenrührige Tatsachen unwahr sind. Deshalb gilt jede
ehrenrührige Tatsache als tatbestandsmäßig im Sinne von § 186 StGB (Üble
Nachrede).
In Beziehung auf einen anderen muss die ehrenrührige
Tatsache behauptet werden. Im Gegensatz zur Beleidigung i.S.v. § 185
StGB muss bei der üblen Nachrede die ehrenrührige Tatsache gegenüber
einem Dritten behauptet werden; eine Behauptung gegenüber dem
Betroffenen reicht bei § 186 StGB nicht.
Wenn eine ehrenrührige
Tatsache dem Beleidigten selbst gegenüber behauptet wird, so ist der
Tatbestand von § 185 StGB erfüllt.
Der Täter muss eine Tatsache
behaupten oder verbreiten.
Behaupten: Behaupten
bedeutet, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen.
OLG Hamm 2011: Die
üble Nachrede besteht in der Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger
nichterweislicher Tatsachen gegenüber einem Dritten, die geeignet sind,
fremde Missachtung zu begründen. Behaupten bedeutet hierbei eine
ehrenrührige Tatsache, als nach eigener Überzeugung wahr auszugeben.
Unerheblich ist diesbezüglich, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder
Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird. Ob eine
ehrverletzende Behauptung nichterweislicher Tatsachen vorliegt, ist
durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von
ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten
Begleitumstände zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, wie ein alle
maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger
Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung
des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen,
Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an.
OLG Hamm, Beschluss
vom 29.11.2022 - 5 RVs 99/22
Verbreiten: Die üble Nachrede
gilt als qualifiziert, sobald diese öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften erfolgt ist. Äußerungen in geschlossenen Gesellschaften fehlt
es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Insofern setzt das
Tatbestandsmerkmal Öffentlichkeit voraus, dass die Äußerung von einem in
seiner Anzahl unbestimmbaren Personenkreis zur Kenntnis genommen werden
könnte. Bei der Verbreitung von Schriften gilt es insbesondere § 11 Abs.
3 StGB zu beachten. Denn danach stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen den Schriften
gleich.
Üble Nachrede ist
nicht gegeben, wenn die behauptete Tatsache erweislich wahr ist. Der
Wahrheitsbeweis liegt vor, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutrifft.
Der Täter trägt das volle Beweisrisiko.
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