§ 185 StGB (Beleidigung)
Werturteile / Tatsachenbehauptungen
Missachtung
oder Nichtachtung im Sinne von § 185 StGB können zum Ausdruck gebracht
werden durch:
Werturteile sind Ausfluss einer subjektiven Bewertung. Sie sind
ehrenrührig, wenn aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem
Betroffenen durch die Äußerung der ethische oder soziale Wert ganz oder
zum Teil abgesprochen und dadurch sein Achtungsanspruch, die Ehre,
beeinträchtigt wird.
Ob ein geäußertes Werturteil ehrenrührig ist
oder nicht, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist
insbesondere auch das soziale Umfeld ausschlaggebend, in dem die
Äußerung erfolgt ist. Die Beleidigungsmöglichkeiten durch Äußerung
ehrenrühriger Werturteile sind unerschöpflich. Bezeichnungen als Lump,
Blödmann, Arschloch, Schwein, dumme Sau, blöde Kuh, Wichser, Lesbe,
Hure, Nutte, Hurenbock, Hinterlader, Bulle oder Scheißbulle sind nur
eine kleine Auswahl sprachlichen Erfindungsreichtums mit ehrverletzendem
Bezug.
Die Erfüllung des Tatbestandes von § 185 StGB ist nicht
davon abhängig, ob im Zusammenhang mit der Äußerung ehrenrühriger
Werturteile die Äußerung gegenüber Dritten oder lediglich gegenüber dem
Betroffenen erfolgt. In beiden Fällen ist Beleidigung gegeben.
Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf nachweisbare (objektive)
Umstände.
Eine Beleidigung gem. § 185 StGB ist nur gegeben, wenn
die ehrenrührige Tatsache dem Betroffenen gegenüber geäußert wurde. Im
Rahmen von § 185 StGB können sie deshalb nur ehrverletzend sein, wenn
sie nicht zutreffen, weil in solchen Fällen eine Formalbeleidigung (§
192 StGB) der Natur der Sache nach wohl ausscheidet.
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§ 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)
Werden ehrenrührige Tatsachen Dritten gegenüber geäußert, kommt üble
Nachrede in Betracht, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr
ist.
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