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Beleidigung

§ 185 StGB (Beleidigung)

Werturteile / Tatsachenbehauptungen

Missachtung oder Nichtachtung im Sinne von § 185 StGB können zum Ausdruck gebracht werden durch:

  •  Ehrenrühriger Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder Dritten oder

  • Ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen.

Werturteile sind Ausfluss einer subjektiven Bewertung. Sie sind ehrenrührig, wenn aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Betroffenen durch die Äußerung der ethische oder soziale Wert ganz oder zum Teil abgesprochen und dadurch sein Achtungsanspruch, die Ehre, beeinträchtigt wird.

Ob ein geäußertes Werturteil ehrenrührig ist oder nicht, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist insbesondere auch das soziale Umfeld ausschlaggebend, in dem die Äußerung erfolgt ist. Die Beleidigungsmöglichkeiten durch Äußerung ehrenrühriger Werturteile sind unerschöpflich. Bezeichnungen als Lump, Blödmann, Arschloch, Schwein, dumme Sau, blöde Kuh, Wichser, Lesbe, Hure, Nutte, Hurenbock, Hinterlader, Bulle oder Scheißbulle sind nur eine kleine Auswahl sprachlichen Erfindungsreichtums mit ehrverletzendem Bezug.

Die Erfüllung des Tatbestandes von § 185 StGB ist nicht davon abhängig, ob im Zusammenhang mit der Äußerung ehrenrühriger Werturteile die Äußerung gegenüber Dritten oder lediglich gegenüber dem Betroffenen erfolgt. In beiden Fällen ist Beleidigung gegeben.

Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf nachweisbare (objektive) Umstände.

Eine Beleidigung gem. § 185 StGB ist nur gegeben, wenn die ehrenrührige Tatsache dem Betroffenen gegenüber geäußert wurde. Im Rahmen von § 185 StGB können sie deshalb nur ehrverletzend sein, wenn sie nicht zutreffen, weil in solchen Fällen eine Formalbeleidigung (§ 192 StGB) der Natur der Sache nach wohl ausscheidet.

§ 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)

Werden ehrenrührige Tatsachen Dritten gegenüber geäußert, kommt üble Nachrede in Betracht, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
 

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