§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Fahruntüchtigkeit wegen Rauschmitteleinfluss
Bei Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316
StGB) ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Täter infolge des
Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Die Feststellung von Art und Menge
eingenommener Drogen oder Medikamente ist für das Verfahren erheblich.
Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden. Ferner sollte auf
die Abgabe einer Urinprobe hingewirkt werden. Letzteres ist jedoch nur
mit Einverständnis des Beschuldigten möglich. Das gilt auch für die
Verdachtserhärtung durch Verwendung so genannter DrugWipes. Weigert sich
der Beschuldigte, muss für weitergehende Untersuchungen etwa 5 ml mehr
Blut entnommen werden, als für die Alkoholfeststellung erforderlich ist.
Außerdem kommt die Sicherung einer Haarprobe in Betracht, wenn
Rauschgift- oder Medikamentensucht anzunehmen ist.
Der Nachweis
von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für
sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf
es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger
Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer
drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres (BGH 4
StR 395/98 vom 03. November 1998).
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§ 24a StVG 5,5-Promille-Regelung
Führt
jemand unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug,
obwohl die Voraussetzungen von §§ 316, 315 c StGB nicht erfüllt sind,
kommt ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 24 a StVG
(0,5-Promille-Grenze) in Betracht.
Gemäß § 24 a StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt.
Mit Beschluss vom 03.04.2001 hat
der Bundesgerichtshof (StR 507/00) entschieden, dass bei der Bestimmung
der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter
Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die
amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene
Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter
Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein
gültiges Messverfahren gewahrt sind.
Gemäß § 24a Abs. 2 StVG
handelt auch ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage
2 zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt.
Zurzeit sind 10 berauschende Mittel und
Substanzen in der Anlage aufgeführt. Verfahrenserheblich ist, ob sich im
Blut des betroffenen Kraftfahrzeugführers eine solche Substanz befindet.
Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden.
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