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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Fahruntüchtigkeit wegen Rauschmitteleinfluss

Bei Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Täter infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Feststellung von Art und Menge eingenommener Drogen oder Medikamente ist für das Verfahren erheblich. Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden. Ferner sollte auf die Abgabe einer Urinprobe hingewirkt werden. Letzteres ist jedoch nur mit Einverständnis des Beschuldigten möglich. Das gilt auch für die Verdachtserhärtung durch Verwendung so genannter DrugWipes. Weigert sich der Beschuldigte, muss für weitergehende Untersuchungen etwa 5 ml mehr Blut entnommen werden, als für die Alkoholfeststellung erforderlich ist. Außerdem kommt die Sicherung einer Haarprobe in Betracht, wenn Rauschgift- oder Medikamentensucht anzunehmen ist.

Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres (BGH 4 StR 395/98 vom 03. November 1998).

§ 24a StVG 5,5-Promille-Regelung

Führt jemand unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug, obwohl die Voraussetzungen von §§ 316, 315 c StGB nicht erfüllt sind, kommt ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 24 a StVG (0,5-Promille-Grenze) in Betracht.

Gemäß § 24 a StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Mit Beschluss vom 03.04.2001 hat der Bundesgerichtshof (StR 507/00) entschieden, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Gemäß § 24a Abs. 2 StVG handelt auch ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Zurzeit sind 10 berauschende Mittel und Substanzen in der Anlage aufgeführt. Verfahrenserheblich ist, ob sich im Blut des betroffenen Kraftfahrzeugführers eine solche Substanz befindet. Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden.

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