§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (2)
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu
dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser
Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (3)
Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (4) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
geahndet werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser
Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher
Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs
erforderlich ist.
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