§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob
verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen,
an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig
verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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