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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Fahruntüchtigkeit wegen geistiger oder körperlicher Mängel

Eine Bestrafung auf der Grundlage von § 315c StGB setzt voraus, dass es sich dabei um Mängel handeln muss, die unterhalb der Schuldunfähigkeit liegen. In Betracht kommen z.B. schwächere Fälle von Geisteskrankheit und Epilepsie.

§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Als körperliche Mängel kommen z.B. in Betracht:

  • Hohes Alter

  • Schwerhörigkeit

  • Farbblindheit

  • Kurzsichtigkeit, sofern keine ausreichende Sehhilfe benutzt wird

  • Amputationen, Verkrüppelungen, sofern erforderliche Hilfsmittel nicht benutzt werden

  • Übermüdung, falls die Fahrsicherheit dadurch beeinträchtigt ist.

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