§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Fahruntüchtigkeit wegen geistiger oder
körperlicher Mängel
Eine Bestrafung auf der Grundlage
von § 315c StGB setzt voraus, dass
es sich dabei um Mängel handeln muss, die unterhalb der
Schuldunfähigkeit liegen. In Betracht kommen z.B. schwächere Fälle von
Geisteskrankheit und Epilepsie.
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§ 20
StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
Als körperliche Mängel kommen z.B. in Betracht:
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Hohes Alter
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Schwerhörigkeit
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Farbblindheit
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Kurzsichtigkeit, sofern keine ausreichende Sehhilfe benutzt wird
-
Amputationen,
Verkrüppelungen, sofern erforderliche Hilfsmittel nicht benutzt
werden
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Übermüdung,
falls die Fahrsicherheit dadurch beeinträchtigt ist.
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