§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer
schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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