§ 125 StGB (Landfriedensbruch)
Bedrohungen
Bedrohender Landfriedensbruch
ist gegeben, wenn aus einer Menschenmenge heraus Menschen mit einer
Gewalttätigkeit bedroht werden.
Die Tathandlung ist begangen,
wenn die Drohung demjenigen zur Kenntnis gekommen ist, auf den Einfluss
genommen werden soll.
Unter einer Bedrohung ist das Androhen
einer Gewalttätigkeit zu verstehen, auf deren Verwirklichung der
Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Hinsichtlich der Tathandlung
wird es sich wohl um eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB (Bedrohung)
handeln müssen.
§ 241 StGB (Bedrohung)
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