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Landfriedensbruch

§ 125 StGB (Landfriedensbruch)

 Bedrohungen

Bedrohender Landfriedensbruch ist gegeben, wenn aus einer Menschenmenge heraus Menschen mit einer Gewalttätigkeit bedroht werden.

Die Tathandlung ist begangen, wenn die Drohung demjenigen zur Kenntnis gekommen ist, auf den Einfluss genommen werden soll.

Unter einer Bedrohung ist das Androhen einer Gewalttätigkeit zu verstehen, auf deren Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Hinsichtlich der Tathandlung wird es sich wohl um eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB (Bedrohung) handeln müssen.

§ 241 StGB (Bedrohung)

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