§ 125 StGB Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer
Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit
vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt
oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen
Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2
bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113
Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die
Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1
ist.
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