§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Wegen Hausfriedensbruchs wird bestraft, wer in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht
entfernt.
Hausfriedensbruch ist ein Vergehen.
Das Delikt
wird nur auf Antrag verfolgt, siehe § 123 Abs. 2 StGB
(Hausfriedensbruch). Der Strafantrag ist somit Prozessvoraussetzung. Es
handelt sich bei der Tat um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet,
dass ohne Strafantrag des Antragsberechtigten Hausfriedensbruch
strafrechtlich nicht verfolgt werden darf.
Antragsberechtigter
ist der Hausrechtsinhaber oder eine andere von ihm beauftragte Person.
Hausfriedensbruch ist gemäß § 374 StPO auch ein Privatklagedelikt.
§ 374 StPO (Privatklagedelikte)
Privatklagedelikte können ohne vorherige Anrufung der
Staatsanwaltschaft auf dem so genannten „Privatklageweg“ verfolgt
werden. Auf diese Möglichkeit dürfen Polizeibeamte
Hausrechtsinhaber/Antragsberechtigte hinweisen, die einen
Hausfriedensbruch anzeigen wollen. Für den Fall, dass der
Anzeigenerstatter darauf besteht, dass die Polizei eine Strafanzeige
wegen Hausfriedensbruchs aufnimmt, hat die Polizei die Anzeige jedoch
aufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (§ 163 Abs. 2
StPO). Die Staatsanwaltschaft wird dann entscheiden, ob sie öffentliche
Klage erhebt oder den Geschädigten auf den Privatklageweg verweist.
§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
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