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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Wegen Hausfriedensbruchs wird bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

Hausfriedensbruch ist ein Vergehen.

Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt, siehe § 123 Abs. 2 StGB (Hausfriedensbruch). Der Strafantrag ist somit Prozessvoraussetzung. Es handelt sich bei der Tat um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass ohne Strafantrag des Antragsberechtigten Hausfriedensbruch strafrechtlich nicht verfolgt werden darf.

Antragsberechtigter ist der Hausrechtsinhaber oder eine andere von ihm beauftragte Person.

Hausfriedensbruch ist gemäß § 374 StPO auch ein Privatklagedelikt.

§ 374 StPO (Privatklagedelikte)

Privatklagedelikte können ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft auf dem so genannten „Privatklageweg“ verfolgt werden. Auf diese Möglichkeit dürfen Polizeibeamte Hausrechtsinhaber/Antragsberechtigte hinweisen, die einen Hausfriedensbruch anzeigen wollen. Für den Fall, dass der Anzeigenerstatter darauf besteht, dass die Polizei eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs aufnimmt, hat die Polizei die Anzeige jedoch aufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (§ 163 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird dann entscheiden, ob sie öffentliche Klage erhebt oder den Geschädigten auf den Privatklageweg verweist.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

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