§ 123 StGB
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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