§ 374 StGB Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden,
ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine
Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen
eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen
Körperschaften gerichtet ist, 2a. eine Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch
Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), 3. eine
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5. eine
Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine
Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 5a. eine
Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des
Strafgesetzbuches), 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des
Strafgesetzbuches), 6a. eine Straftat nach § 323a des
Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1
bis 6 genanntes Vergehen ist, 7. eine Straftat nach § 16 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen, 8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des
Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des
Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143
Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51
Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie §
108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben
dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu
stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen
können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte
den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen
gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der
Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und
andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben
Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
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