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Verkehrskontrollen

Vwv zu § 36 StVO: Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papieren als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.

Rechtsgrundlagen für solche grundsätzlich verdachtsunabhängigen und stichprobenartigen allgemeinen Verkehrskontrollen ist der § 6 Abs. 1 StVG, der sich an den Verordnungsgeber richtet, entsprechende Befugnisse zu schaffen, in Verbindung mit § 36 Abs. 5 StVO.

§ 36 StVO (Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten)

Die Regelung im § 6 StVG (Verordnungsermächtigung) ist so umfangreich, dass auf eine Wiedergabe verzichtet wird, zumal sie sich nur an den Verordnungsgeber richtet.

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