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Verkehrskontrollen
Vwv zu § 36 StVO: Verkehrskontrollen sind sowohl solche
zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den
Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papieren als auch solche zur Prüfung
des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.
Rechtsgrundlagen für solche grundsätzlich verdachtsunabhängigen und
stichprobenartigen allgemeinen Verkehrskontrollen ist der § 6 Abs. 1
StVG, der sich an den Verordnungsgeber richtet, entsprechende Befugnisse
zu schaffen, in Verbindung mit § 36 Abs. 5 StVO.
§ 36 StVO (Zeichen
und Weisungen von Polizeibeamten)
Die Regelung im § 6 StVG
(Verordnungsermächtigung) ist so umfangreich, dass auf eine Wiedergabe
verzichtet wird, zumal sie sich nur an den Verordnungsgeber richtet.
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