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Sonderrechte – Inanspruchnahme

Unter den im § 35 StVO (Sonderrechte) zu beachtenden Regeln ist die Polizei dazu befugt, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen. Im Übrigen befreit § 35 StVO auch nur von Pflichten, die in der StVO geregelt sind. Eine Inanspruchnahme kommt nur in Betracht, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§ 35 StVO (Sonderrechte)

Werden Sonderrechte in Anspruch genommen, dann lässt es die Befugnis lediglich zu, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Unvermeidbaren behindert bzw. belästigt werden dürfen. Gefährdungen und erst recht Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer sind bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten auszuschließen.

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten setzt in vielen Behörden voraus, dass die Inanspruchnahme solcher Rechte von der Einsatzleitstelle zugelassen wird.

 

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