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Haftung Kinder

Personen unter 14 Jahren können keine Verkehrsordnungswidrigkeiten und auch keine Straftaten begehen. Anders ausgedrückt: Kinder können für ihre Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden. Eine ganz andere Frage ist die ihrer Haftbarkeit. Diesbezüglich sind die Regelungen im § 828 BGB (Minderjährige) einschlägig.

§ 828 BGB (Minderjährige)

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

7- bis 10-Jährige können jedoch haftungsrechtlich verantwortlich sein, wenn sie vorsätzlich:
• Kraftfahrzeuge
• Schienenbahnen oder
• Schwebebahnen
beschädigen.

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