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Haftung Kinder
Personen unter 14 Jahren können
keine Verkehrsordnungswidrigkeiten und auch keine Straftaten begehen.
Anders ausgedrückt: Kinder können für ihre Handlungen nicht
verantwortlich gemacht werden. Eine ganz andere Frage ist die ihrer
Haftbarkeit. Diesbezüglich sind die Regelungen im § 828 BGB
(Minderjährige) einschlägig.
§ 828 BGB
(Minderjährige)
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich.
7- bis 10-Jährige können jedoch haftungsrechtlich
verantwortlich sein, wenn sie vorsätzlich: • Kraftfahrzeuge •
Schienenbahnen oder • Schwebebahnen beschädigen.
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