§ 828 BBG Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer
das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für
den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer
Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich
herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2
ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
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