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Haftung Jugendliche Hinsichtlich der
Verantwortlichkeit für verkehrswidriges Verhalten von Jugendlichen und
Heranwachsenden heißt es in dem Erlass des MIK NRW 43.8 – 57.04.16 - v.
2.11.2010 wie folgt:
Erlass
NRW: Jugendliche, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat
vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können vorwerfbar
handeln, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif
genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im
Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere
Umstände dagegen sprechen.
§ 828 BGB
(Minderjährige)
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