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Haftung Jugendliche
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für verkehrswidriges Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden heißt es in dem Erlass des MIK NRW 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010 wie folgt:

Erlass NRW: Jugendliche, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können vorwerfbar handeln, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.

§ 828 BGB (Minderjährige)

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