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Haftung Heranwachsende

Für Heranwachsende, dh für Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen nach dem materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen gleich, es sei denn dass besondere Gründe (Entwicklungsstand und Einsichtsvermögen) dem entgegensprechen, siehe Haftung Jugendliche.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)

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