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Haftung Heranwachsende
Für Heranwachsende, dh
für Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht
einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen
nach dem materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen gleich,
es sei denn dass besondere Gründe (Entwicklungsstand und
Einsichtsvermögen) dem entgegensprechen, siehe Haftung Jugendliche.
§ 823 BGB
(Schadensersatzpflicht)
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