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Amtswalter

Behörden sind juristische Personen und somit selbst nicht handelungsfähig. Behörden sind darauf angewiesen, dass natürliche Personen für sie handeln.

Diese Personen werden als Amtswalter bezeichnet. Rechtmäßige Maßnahmen, die von Amtswaltern oder Amtswalterinnen angeordnet und bei Bedarf auch durchgesetzt werden können, werden der Behörde zugerechnet, für die dieser Amtswalter tätig geworden ist.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind Amtswalter, die für eine örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde Maßnahmen treffen können. Das ist die Polizeibehörde, in der sie Polizeivollzugsdienst versehen.

Wenn ein Amtswalter öffentlich-rechtlich handelt und in Ausübung seines Dienstes einen Dritten schädigt, so haftet dafür gemäß Art. 34 GG grundsätzlich der Staat.

Artikel 34 GG

Anders ausgedrückt: Die Polizeibehörde, der ein Amtswalter angehört, haftet für das Einschreiten seiner Beamten. Das gilt auch für die von Amtswaltern getroffenen rechtswidrigen Maßnahmen, soweit der jeweilige Amtswalter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

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