Amtswalter Behörden sind juristische Personen und somit selbst nicht handelungsfähig. Behörden sind darauf angewiesen, dass natürliche Personen für sie handeln.
Diese Personen werden als Amtswalter bezeichnet. Rechtmäßige Maßnahmen,
die von Amtswaltern oder Amtswalterinnen angeordnet und bei Bedarf auch durchgesetzt werden
können, werden der Behörde zugerechnet, für die dieser Amtswalter tätig
geworden ist. Anders ausgedrückt: Die Polizeibehörde, der ein Amtswalter angehört, haftet für das Einschreiten seiner Beamten. Das gilt auch für die von Amtswaltern getroffenen rechtswidrigen Maßnahmen, soweit der jeweilige Amtswalter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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