Art 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich
den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
TOP
Fenster schließen
|