§ 28 StVO – Tiere
Inhaltsverzeichnis:
01
Regelungsinhalt des § 28 StVO im Überblick
02
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Unfälle mit Tieren 04
Leinenzwang ja oder nein? 05
Unfall mit einem Diensthund der Polizei 06
Kurze Zusammenfassung 07 Sachen gibt´s, die
gibt´s gar nicht
01
Regelungsinhalt des § 28 StVO im Überblick
TOP
-
Haus- und Stalltiere
sind von der Straße fernzuhalten
-
Zugelassen ist der
Verkehr mit Haus- und Stalltieren bei ausreichender
Beaufsichtigung
-
Zug- oder Reittiere
werden in der Regel durch Zügel gelenkt
-
Ganz ruhige Pferde-
oder Ochsengespanne können auch durch Zurufe oder durch
Nebenhergehen gelenkt werden
-
Gehorsame Hunde
müssen nicht an der Leine geführt werden
-
Von Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern ist das Führen von Tieren – Ausnahme Hunde –
an der Leine verboten
-
Für Personen, die
Tiere führen, gelten die Verkehrsregeln entsprechend
-
Bei Viehtreibern hat
der Treiber auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen
-
Beleuchtungsvorschriften für Pferde und getriebenes Vieh
sind zu beachten
§ 28 StVO (Tiere)
In der
Verwaltungsvorschrift zu § 28 StVO heißt es:
-
Die
Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu
anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen zur Fernhaltung
ihrer Tiere von der Straße zu treffen.
-
Wenn
Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine,
sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so ist das
in der Regel nicht zu beanstanden.
-
Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt zum
Treiben einer Schafherde in der Regel ein Schäfer, wenn ihm
je nach Größe der Herde ein Hund oder mehrere zur Verfügung
stehen.
02
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Bei den
3 im Bußgeldkatalog aufgeführten Fehlverhalten die Verbände
betreffen, handelt es sich ausschließlich um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten.
128000 Sie ließen als Verantwortlicher Tiere ohne
geeignetes Begleitpersonal auf die Straße, wodurch sie Andere
gefährdeten. 5,00 Euro 128001 Sie ließen als
Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die
Straße. Es kam zum Unfall. 10,00 Euro 128006 Sie
führten ein Tier von einem Kraftfahrzeug aus. 5,00 Euro
03 Unfälle mit Tieren
TOP
Wie dem
Bußgeldkatalog 2023 entnommen werden kann, handelt es sich bei
regelwidrigen Verstößen beim Umgang mit Tieren auch dann um
geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wenn es dabei zu
Unfällen kommt. Das heißt aber nicht, dass Unfälle mit Tieren damit
bereits abschließend behandelt wären. Das Gegenteil dürfte der Fall
sein.
Beispiel: Eine Kuh konnte aus einer Weide ausbrechen. Als
die Kuh auf eine stark befahrene Straße läuft, verursacht das
Tier einen folgenschweren Verkehrsunfall. Der Fahrer des Pkw
wird mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert. Die
Kuh liegt schwerverletzt am Straßenrand. Mia gibt der Kuh den
Gnadenschuss. Rechtslage?
Lösungsvorschlag:
Durch den
Gnadenschuss wird die Kuh von ihrem Leiden erlöst. Ohne auf die
Fragen der Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Schusswaffe im
Einzelnen einzugehen, wird hier davon ausgegangen, dass es sich
bei der Erlösung der Kuh von ihren Qualen um angewandten
Tierschutz handelt, der nicht nur vom Tierschutzgesetz
eingefordert, sondern auch gestützt auf polizeirechtliche
Zwangsbefugnisse begründet werden kann.
Im hier
zu erörternden Sachzusammenhang ist aus verkehrsrechtlicher
Sicht jedoch die Frage bedeutsamer, wer für den Schaden aufzukommen
hat, der ohne die Kuh nicht eingetreten wäre. Hinsichtlich der
Haftungsregelung kann
davon ausgegangen werden, dass der Tierhalter für die
eingetretenen Folgeschäden einzutreten hat.
Anders ausgedrückt: Ein
Landwirt haftet grundsätzlich auch für die Folgen eines Unfalls
durch eines seiner entlaufenen Tiere. Er muss nur dann nicht
haften, wenn er nachweisen kann, dass ihn am Ausbruch des Tieres
keine Schuld trifft.
OLG Hamm 2005:
Halter von
Nutztieren bleiben dann von einer Haftung verschont, wenn sie
beweisen könnten, dass sie bei der Beaufsichtigung ihrer Tiere
die verkehrserforderliche Sorgfalt eingehalten haben. Diesen
Entlastungsbeweis hat der Tierhalter zu erbringen. Wenn sich
nicht feststellen lasse, auf welche Weise ein Weidetier
entkommen konnte, so gehe dies zu Lasten des Halters. Er müsse
beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen
geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren
Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen. Diesen Beweis, so das
Gericht, könne der Landwirt nicht führen. Er habe insbesondere
nicht vorgetragen, dass regelmäßige, dichte Kontrollen der
Weideeinzäunung stattgefunden hätten.
OLG
Hamm, Beschluss v. 27.09.2005 – 9 W 45/05
Vergleichbares gilt auch für Schäden, die von Pferden, Schafen,
Ziegen, Schweinen oder Hunden verursacht werden. Halter von
Pferden und Hunden haben für Schäden, die von ihren Tieren
verursacht werden, in der Regel eine Haftpflichtversicherung.
04 Leinenzwang ja oder nein?
TOP
In den Leitsätzen eines
Berufungsurteils, das 1999 vom OLG München erlassen wurde, heißt
es:
-
Ein verkehrssicherer
(d.h. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund
braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in
der Regel nicht angeleint zu werden.
-
Ein Schaden ist im
Sinne des § 833 BGB nur dann „durch“ einen Hund verursacht,
wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit
tierischen Verhaltens zumindest mitverursacht wurde.
-
[...].
OLG München,
Berufungsurteil vom 23. Juli 1999, 21 U 6185/98
Wie dem
auch immer sei: Kommt es zu Unfällen mit
unangeleinten
Hunden, dann lässt sich die Unfallursache dafür weder aus dem §
28 StVO (Tiere) noch aus dem § 1 StVO (Grundregeln) ableiten,
denn einen Leinenzwang sehen beide Vorschriften nicht vor.
§ 28 StVO (Tiere)
§ 1 StVO
(Grundregeln)
Aus diesem
Grund hatten
sich die Richter des
Bayerischen
VGH 2021 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Artikel 18 des
Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf
dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes
Bayern (Landesstraf-
und Verordnungsgesetz –
LStVG)
geltendem Recht entspricht, der das Halten von Hunden betrifft.
Artilel 18 Abs. 2
Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die
öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung
das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden [...] in
öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche
Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen
Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der
Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
In der
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem
Jahr 2021 heißt es unter anderem:
Bayerischer VGH 2021:
Ausgehend von bestehender Rechtssprechung, wonach der § 28 StVO
(Tiere) dem Erlass kommunaler sicherheitsrechtlicher
Verordnungen, die einen Leinenzwang für Hunde auf Straßen
anordnen, nicht entgegenstehe, heißt es:
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verordnung ist Art.
18 Abs. 1 Satz 1 LStVG, wonach die Gemeinden zur Verhütung von
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche
Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen
Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG
in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen einschränken können.
Diese
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist
verfassungsgemäß;
der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgetragen. Die
Vorschrift dient in zulässiger Weise dem präventiven Schutz von
Personen und Tieren, die sich in der Öffentlichkeit bewegen; es
sollen abstrakte Gefahren unterbunden werden, die entstehen,
wenn Hunde Menschen oder Tiere angreifen, anspringen oder sich
sonst gefährdend verhalten. Hierzu ist sie geeignet und
angemessen. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe sind
wenig intensiv. Die angemessene Festlegung des Umfangs ist im
Einzelfall Sache der die Verordnung erlassenden Gemeinde.
Eine
abstrakte Gefahr für die in der Ermächtigungsgrundlage genannten
Rechtsgüter als Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung
liegt vor.
Eine
solche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist dann gegeben, wenn bei bestimmten Arten von
Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung
oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die (polizeilichen)
Schutzgüter im Einzelfall einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu
fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der
gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens
ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter,
wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die
entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen.
Die
einhellige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der
Obergerichte
vertritt die Ansicht, dass von
unangeleinten
Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren
für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen,
die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs
zu rechtfertigen. Dabei bedarf es grundsätzlich keines
Nachweises einer entsprechenden Gefahrenlage durch statistische
Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit
unangeleinten
Hunden im Geltungsbereich der Verordnung. Denn schon die
allgemeine Lebenserfahrung belegt aufgrund der (potentiellen)
Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und
anderen Hunden die erforderliche abstrakt-generelle
Gefahrenlage. Zum natürlichen Verhaltensrepertoire von Hunden
gehören - wie auch die Antragsgegnerin in ihrer
Antragserwiderung unter Bezug auf die einschlägige
Rechtsprechung ausgeführt hat - das Beißen, Hetzen, Reißen,
Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei
freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu
einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die
Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Auch ein zunächst
bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen - vor
allem Kinder und ältere Menschen - gegenüber freilaufenden
Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen; denn gerade
auch ängstliches (gegenüber Hunden „falsches“) Verhalten kann
bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf
diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen.
An
anderer Stelle heißt es:
Der
Erlass der Hundehaltungsverordnung, gestützt auf diese
landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, widerspricht auch nicht
bundesrechtlichen Normen, im konkreten Fall der
Straßenverkehrsordnung. Zwar muss nach § 28 Abs. 1 StVO ein Hund
im Straßenverkehr nicht zwingend an einer Leine geführt werden,
doch hindert diese Vorschrift nicht den Erlass einer
sicherheitsrechtlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen
nur angeleint geführt werden dürfen, sofern diese keine
verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt; eine solche
Verordnung greift über die Regelung zur Teilnahme am
Straßenverkehr hinaus und ist dem allgemeinen Ordnungsrecht
zuzurechnen.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2021 - 10 NE 20.2831
Diese
Ausführungen zum Leinenzwang dürften ausreichen, um vor Ort die
Kommunikation mit Hundehaltern zu erleichtern, deren Tiere
Unfälle verursacht oder anderweitig Schäden herbeigeführt haben.
Es kann davon ausgegangen werden, dass es solche Regelungen
nicht nur in Bayern, sondern überall in Deutschland gibt.
05 Unfall mit einem Diensthund der Polizei
TOP
Der
folgende Fall wurde 2015 vor dem Landgericht Ansbach verhandelt:
Anlass:
Der Kläger
war am 25.5.2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg
i. Bayern
unterwegs,
als er, nachdem er den joggenden Beklagten [den
Diensthundführer],
der von seinem Diensthund beim Joggen begleitet wurde,
unvorhersehbar oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel
gebissen wurde, als er mit seinem Rad den joggenden
Polizeibeamten überholte. Im Anschluss daran fiel der Mann vom
Fahrrad. Der Kläger forderte von dem
Diensthundführer
als dem Halter des Diensthundes Schmerzensgeld.
Das
Landgericht Ansbach entschied, dass nicht der Diensthundeführer,
sondern die Polizeibehörde für den entstandenen Schaden
aufzukommen habe.
LG Ansbach 2015:
Das Gericht wies [...]
darauf
hin, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich sei. Wer
Hundehalter sei, bestimme sich aber danach, wer die
Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund
verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des
Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe.
LG
Ansbach, Urteil v. 15.07.2015 - 3 O 81/15
Im
vorliegenden Fall bestand die Besonderheit der
Hundehalterhaftung darin, dass ein
Diensthundführer
für seinen Dienstherren einen Diensthund hält und ihn sozusagen
für den dienstlichen Gebrauch hegt und pflegt und dabei
Vereinbarungen zu berücksichtigen hat, die sich aus den
„Richtlinien für staatseigene Diensthunde“ ergeben und im
Übrigen der Dienstherr auch für sämtliche Kosten, die die
Haltung des Hundes betreffen (Futter, Pflege, tierärztliche
Behandlungen etc.) aufzukommen hat. Diese Überlegungen
voraussetzend heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts
Ansbach an anderer Stelle wie folgt:
LG Ansbach 2015:
Aufgrund
dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht
der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern nach den o.
g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und
Verfügungsberechtigter anzusehen ist. [...]. Insoweit komme
ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als
Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte
zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des
Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich
der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund
verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes
durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich
veranlasst gewesen.
LG
Ansbach, Urteil v. 15.07.2015 - 3 O 81/15
Mit anderen Worten:
Diensthunde, sind sozusagen nie außer Dienst. Wenn sie zubeißen,
haftet immer der Dienstherr des Beamten, der für einen
Diensthund zu sorgen hat, und zwar auch dann, wenn der
Diensthund nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
eingesetzt werden durfte.
In Bezug auf andere Unfälle, die im
Zusammenhang mit Hunden eine polizeiliche Unfallaufnahme nach
sich ziehen, ist bezogen auf die oben gemachten Ausführungen
anzumerken, dass der Halter eines Hundes - von Ausnahmen
abgesehen - immer für Schäden
einzutreten hat, die sein Hund verursacht.
06 Kurze Zusammenfassung und Haftung für Katzen
TOP
Ist ein
Tier Ursache für einen Unfall, dann ist grundsätzlich dessen
Halter haftbar. Insbesondere dann, wenn er das Tier nicht
ordnungsgemäß beaufsichtigt hat.
Das heißt: Wenn ein Tier
ausgebrochen ist, sich losgerissen hat oder nicht angeleint
gewesen ist, dann hat der Halter für den Schaden aufzukommen,
den sein Tier verursacht hat.
Bei Katzen ist die Rechtslage anders:
Stiftung für das Tier im Recht: Da sich Katzen
kaum erziehen und überwachen lassen, wäre es unverhältnismässig,
wenn ihr Eigentümer sie ständig beaufsichtigen müsste. Die
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind daher deutlich
weniger streng als etwa bei Hunden. Der Halter kann deshalb im
Normalfall nicht für die Schäden belangt werden, die seine Katze
auf ihren Streifzügen anrichtet.
Tierimrecht.org: Haftung des
Katzenhalters I
Hinweis: Jeder Tierhalter kann sich von seiner
Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, alles in seiner Macht
Stehende getan zu haben, um den Schaden, den sein Tier
angerichtet hat, abzuwenden. Solch ein Entlastungsbeweis greift
aber nur dann, wenn es aus unvorhersehbaren Gründen zum
Schadenseintritt gekommen ist.
Übrigens:
Wildtiere wie Rehe, Kaninchen oder Füchse sind herrenlos und
haben keinen Halter.
Was
noch anzumerken ist:
-
Bremsen für Tiere ist nur begründet, wenn Menschen dadurch
nicht gefährdet werden.
-
Bei
einem Auffahrunfall können auch Vorausfahrende eine
Mitschuld bekommen. Nämlich dann, wenn Sie grundlos bremsen
– etwa für kleine Tiere.
07 Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht
TOP
Doch:
Der Eigentümer von 143 verendeten Hühner verklagte einen
Autofahrer auf Schadenersatz, weil dieser einen Weg befahren
hatte, der nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben
war, um dann, an einem
Hühnergatter
angekommen, aus seinem Pkw zu steigen um die
Fahrertür dann mit einem lauten Knall zu schließen. Das hatte zur
Folge, dass 143 Hühner sozusagen den sofortigen Schocktod
erlitten. Der Hühnerhalter verklagte den Pkw-Fahrer auf
Schadenersatz.
OLG Hamm 1996:
Das Gericht
(Urteil
vom 11.12.1996 - 13 U 121/96) wies die Klage ab, genau wie in
der Vorinstanz das Landgericht Bielefeld und entschied, dass der
Autofahrer nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn durch
das laute Schließen seiner Autotüre in der Nähe eines
Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Denn mit einer
derartigen „Panikreaktion“ der Hühner habe der beklagte
Autofahrer nicht rechnen müssen, siehe:
Dittmeier
Versicherungen: Haftet ein Autofahrer für Tod von Hühnern durch
zu lautes Zuschlagen der Autotüre?
Vor Gericht
hatte der Inhaber der Geflügelzucht geltend gemacht, dass seine
Tiere ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche
sind. Bei artgerechter Haltung, so die Richter, hätte die Hühner
bis zu ihrer „vorgesehenen Verwendung“ mit Sicherheit die
Geräuschsituation überlebt. Siehe: Rechtsblog: Autofahrer haftet
nicht für Hühnertod infolge verursachter Fahrgeräusche.
TOP
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