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§ 28 StVO – Tiere

Inhaltsverzeichnis:

01 Regelungsinhalt des § 28 StVO im Überblick
02
TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Unfälle mit Tieren
04 Leinenzwang ja oder nein?
05 Unfall mit einem Diensthund der Polizei
06 Kurze Zusammenfassung
07 Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht

01 Regelungsinhalt des § 28 StVO im Überblick

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  • Haus- und Stalltiere sind von der Straße fernzuhalten

  • Zugelassen ist der Verkehr mit Haus- und Stalltieren bei ausreichender Beaufsichtigung

  • Zug- oder Reittiere werden in der Regel durch Zügel gelenkt

  • Ganz ruhige Pferde- oder Ochsengespanne können auch durch Zurufe oder durch Nebenhergehen gelenkt werden

  • Gehorsame Hunde müssen nicht an der Leine geführt werden

  • Von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist das Führen von Tieren – Ausnahme Hunde – an der Leine verboten

  • Für Personen, die Tiere führen, gelten die Verkehrsregeln entsprechend

  • Bei Viehtreibern hat der Treiber auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen

  • Beleuchtungsvorschriften für Pferde und getriebenes Vieh sind zu beachten

§ 28 StVO (Tiere)

In der Verwaltungsvorschrift zu § 28 StVO heißt es:

  • Die Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen zur Fernhaltung ihrer Tiere von der Straße zu treffen.

  • Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so ist das in der Regel nicht zu beanstanden.

  • Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt zum Treiben einer Schafherde in der Regel ein Schäfer, wenn ihm je nach Größe der Herde ein Hund oder mehrere zur Verfügung stehen.

02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Bei den 3 im Bußgeldkatalog aufgeführten Fehlverhalten die Verbände betreffen, handelt es sich ausschließlich um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten.

128000
Sie ließen als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße, wodurch sie Andere gefährdeten.
5,00 Euro
128001
Sie ließen als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße. Es kam zum Unfall.
10,00 Euro
128006
Sie führten ein Tier von einem Kraftfahrzeug aus.
5,00 Euro

03 Unfälle mit Tieren

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Wie dem Bußgeldkatalog 2023 entnommen werden kann, handelt es sich bei regelwidrigen Verstößen beim Umgang mit Tieren auch dann um geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wenn es dabei zu Unfällen kommt. Das heißt aber nicht, dass Unfälle mit Tieren damit bereits abschließend behandelt wären. Das Gegenteil dürfte der Fall sein.

Beispiel: Eine Kuh konnte aus einer Weide ausbrechen. Als die Kuh auf eine stark befahrene Straße läuft, verursacht das Tier einen folgenschweren Verkehrsunfall. Der Fahrer des Pkw wird mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert. Die Kuh liegt schwerverletzt am Straßenrand. Mia gibt der Kuh den Gnadenschuss. Rechtslage?

Lösungsvorschlag: Durch den Gnadenschuss wird die Kuh von ihrem Leiden erlöst. Ohne auf die Fragen der Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Schusswaffe im Einzelnen einzugehen, wird hier davon ausgegangen, dass es sich bei der Erlösung der Kuh von ihren Qualen um angewandten Tierschutz handelt, der nicht nur vom Tierschutzgesetz eingefordert, sondern auch gestützt auf polizeirechtliche Zwangsbefugnisse begründet werden kann.

Im hier zu erörternden Sachzusammenhang ist aus verkehrsrechtlicher Sicht jedoch die Frage bedeutsamer, wer für den Schaden aufzukommen hat, der ohne die Kuh nicht eingetreten wäre. Hinsichtlich der Haftungsregelung kann davon ausgegangen werden, dass der Tierhalter für die eingetretenen Folgeschäden einzutreten hat.

Anders ausgedrückt: Ein Landwirt haftet grundsätzlich auch für die Folgen eines Unfalls durch eines seiner entlaufenen Tiere. Er muss nur dann nicht haften, wenn er nachweisen kann, dass ihn am Ausbruch des Tieres keine Schuld trifft.

OLG Hamm 2005: Halter von Nutztieren bleiben dann von einer Haftung verschont, wenn sie beweisen könnten, dass sie bei der Beaufsichtigung ihrer Tiere die verkehrserforderliche Sorgfalt eingehalten haben. Diesen Entlastungsbeweis hat der Tierhalter zu erbringen. Wenn sich nicht feststellen lasse, auf welche Weise ein Weidetier entkommen konnte, so gehe dies zu Lasten des Halters. Er müsse beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen. Diesen Beweis, so das Gericht, könne der Landwirt nicht führen. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, dass regelmäßige, dichte Kontrollen der Weideeinzäunung stattgefunden hätten.

OLG Hamm, Beschluss v. 27.09.2005 – 9 W 45/05

Vergleichbares gilt auch für Schäden, die von Pferden, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Hunden verursacht werden. Halter von Pferden und Hunden haben für Schäden, die von ihren Tieren verursacht werden, in der Regel eine Haftpflichtversicherung.

04 Leinenzwang ja oder nein?

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In den Leitsätzen eines Berufungsurteils, das 1999 vom OLG München erlassen wurde, heißt es:

  1. Ein verkehrssicherer (d.h. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden.

  2. Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann „durch“ einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zumindest mitverursacht wurde.

  3. [...].

OLG München, Berufungsurteil vom 23. Juli 1999, 21 U 6185/98

Wie dem auch immer sei: Kommt es zu Unfällen mit unangeleinten Hunden, dann lässt sich die Unfallursache dafür weder aus dem § 28 StVO (Tiere) noch aus dem § 1 StVO (Grundregeln) ableiten, denn einen Leinenzwang sehen beide Vorschriften nicht vor.

§ 28 StVO (Tiere)
§ 1 StVO (Grundregeln)

Aus diesem Grund hatten sich die Richter des Bayerischen VGH 2021 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Artikel 18 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Bayern (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) geltendem Recht entspricht, der das Halten von Hunden betrifft.

Artilel 18 Abs. 2
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden [...] in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2021 heißt es unter anderem:

Bayerischer VGH 2021: Ausgehend von bestehender Rechtssprechung, wonach der § 28 StVO (Tiere) dem Erlass kommunaler sicherheitsrechtlicher Verordnungen, die einen Leinenzwang für Hunde auf Straßen anordnen, nicht entgegenstehe, heißt es:

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verordnung ist Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG, wonach die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken können.

Diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist verfassungsgemäß; der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgetragen. Die Vorschrift dient in zulässiger Weise dem präventiven Schutz von Personen und Tieren, die sich in der Öffentlichkeit bewegen; es sollen abstrakte Gefahren unterbunden werden, die entstehen, wenn Hunde Menschen oder Tiere angreifen, anspringen oder sich sonst gefährdend verhalten. Hierzu ist sie geeignet und angemessen. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe sind wenig intensiv. Die angemessene Festlegung des Umfangs ist im Einzelfall Sache der die Verordnung erlassenden Gemeinde.

Eine abstrakte Gefahr für die in der Ermächtigungsgrundlage genannten Rechtsgüter als Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung liegt vor.

Eine solche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dann gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die (polizeilichen) Schutzgüter im Einzelfall einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen.

Die einhellige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte vertritt die Ansicht, dass von unangeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen. Dabei bedarf es grundsätzlich keines Nachweises einer entsprechenden Gefahrenlage durch statistische Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit unangeleinten Hunden im Geltungsbereich der Verordnung. Denn schon die allgemeine Lebenserfahrung belegt aufgrund der (potentiellen) Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden die erforderliche abstrakt-generelle Gefahrenlage. Zum natürlichen Verhaltensrepertoire von Hunden gehören - wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat - das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen - vor allem Kinder und ältere Menschen - gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen; denn gerade auch ängstliches (gegenüber Hunden „falsches“) Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen.

An anderer Stelle heißt es:

Der Erlass der Hundehaltungsverordnung, gestützt auf diese landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, widerspricht auch nicht bundesrechtlichen Normen, im konkreten Fall der Straßenverkehrsordnung. Zwar muss nach § 28 Abs. 1 StVO ein Hund im Straßenverkehr nicht zwingend an einer Leine geführt werden, doch hindert diese Vorschrift nicht den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung, nach der Hunde auf Straßen nur angeleint geführt werden dürfen, sofern diese keine verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt; eine solche Verordnung greift über die Regelung zur Teilnahme am Straßenverkehr hinaus und ist dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

Diese Ausführungen zum Leinenzwang dürften ausreichen, um vor Ort die Kommunikation mit Hundehaltern zu erleichtern, deren Tiere Unfälle verursacht oder anderweitig Schäden herbeigeführt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass es solche Regelungen nicht nur in Bayern, sondern überall in Deutschland gibt.

05 Unfall mit einem Diensthund der Polizei

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Der folgende Fall wurde 2015 vor dem Landgericht Ansbach verhandelt:

Anlass: Der Kläger war am 25.5.2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg i. Bayern unterwegs, als er, nachdem er den joggenden Beklagten [den Diensthundführer], der von seinem Diensthund beim Joggen begleitet wurde, unvorhersehbar oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel gebissen wurde, als er mit seinem Rad den joggenden Polizeibeamten überholte. Im Anschluss daran fiel der Mann vom Fahrrad. Der Kläger forderte von dem Diensthundführer als dem Halter des Diensthundes Schmerzensgeld.

Das Landgericht Ansbach entschied, dass nicht der Diensthundeführer, sondern die Polizeibehörde für den entstandenen Schaden aufzukommen habe.

LG Ansbach 2015: Das Gericht wies [...] darauf hin, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich sei. Wer Hundehalter sei, bestimme sich aber danach, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe.

LG Ansbach, Urteil v. 15.07.2015 - 3 O 81/15

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit der Hundehalterhaftung darin, dass ein Diensthundführer für seinen Dienstherren einen Diensthund hält und ihn sozusagen für den dienstlichen Gebrauch hegt und pflegt und dabei Vereinbarungen zu berücksichtigen hat, die sich aus den „Richtlinien für staatseigene Diensthunde“ ergeben und im Übrigen der Dienstherr auch für sämtliche Kosten, die die Haltung des Hundes betreffen (Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen etc.) aufzukommen hat. Diese Überlegungen voraussetzend heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts Ansbach an anderer Stelle wie folgt:

LG Ansbach 2015: Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern nach den o. g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter anzusehen ist. [...]. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich veranlasst gewesen.

LG Ansbach, Urteil v. 15.07.2015 - 3 O 81/15

Mit anderen Worten: Diensthunde, sind sozusagen nie außer Dienst. Wenn sie zubeißen, haftet immer der Dienstherr des Beamten, der für einen Diensthund zu sorgen hat, und zwar auch dann, wenn der Diensthund nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden durfte.

In Bezug auf andere Unfälle, die im Zusammenhang mit Hunden eine polizeiliche Unfallaufnahme nach sich ziehen, ist bezogen auf die oben gemachten Ausführungen anzumerken, dass der Halter eines Hundes - von Ausnahmen abgesehen - immer für Schäden einzutreten hat, die sein Hund verursacht.

06 Kurze Zusammenfassung und Haftung für Katzen

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Ist ein Tier Ursache für einen Unfall, dann ist grundsätzlich dessen Halter haftbar. Insbesondere dann, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat.

Das heißt: Wenn ein Tier ausgebrochen ist, sich losgerissen hat oder nicht angeleint gewesen ist, dann hat der Halter für den Schaden aufzukommen, den sein Tier verursacht hat.

Bei Katzen ist die Rechtslage anders:

Stiftung für das Tier im Recht: Da sich Katzen kaum erziehen und überwachen lassen, wäre es unverhältnismässig, wenn ihr Eigentümer sie ständig beaufsichtigen müsste. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind daher deutlich weniger streng als etwa bei Hunden. Der Halter kann deshalb im Normalfall nicht für die Schäden belangt werden, die seine Katze auf ihren Streifzügen anrichtet.

Tierimrecht.org: Haftung des Katzenhalters
I

Hinweis: Jeder Tierhalter kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um den Schaden, den sein Tier angerichtet hat, abzuwenden. Solch ein Entlastungsbeweis greift aber nur dann, wenn es aus unvorhersehbaren Gründen zum Schadenseintritt gekommen ist.

Übrigens: Wildtiere wie Rehe, Kaninchen oder Füchse sind herrenlos und haben keinen Halter.

Was noch anzumerken ist:

  • Bremsen für Tiere ist nur begründet, wenn Menschen dadurch nicht gefährdet werden.

  • Bei einem Auffahrunfall können auch Vorausfahrende eine Mitschuld bekommen. Nämlich dann, wenn Sie grundlos bremsen – etwa für kleine Tiere.

07 Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht

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Doch: Der Eigentümer von 143 verendeten Hühner verklagte einen Autofahrer auf Schadenersatz, weil dieser einen Weg befahren hatte, der nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben war, um dann, an einem Hühnergatter angekommen, aus seinem Pkw zu steigen um die Fahrertür dann mit einem lauten Knall zu schließen. Das hatte zur Folge, dass 143 Hühner sozusagen den sofortigen Schocktod erlitten. Der Hühnerhalter verklagte den Pkw-Fahrer auf Schadenersatz.

OLG Hamm 1996: Das Gericht (Urteil vom 11.12.1996 - 13 U 121/96) wies die Klage ab, genau wie in der Vorinstanz das Landgericht Bielefeld und entschied, dass der Autofahrer nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn durch das laute Schließen seiner Autotüre in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Denn mit einer derartigen „Panikreaktion“ der Hühner habe der beklagte Autofahrer nicht rechnen müssen, siehe: Dittmeier Versicherungen: Haftet ein Autofahrer für Tod von Hühnern durch zu lautes Zuschlagen der Autotüre?

Vor Gericht hatte der Inhaber der Geflügelzucht geltend gemacht, dass seine Tiere ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche sind. Bei artgerechter Haltung, so die Richter, hätte die Hühner bis zu ihrer „vorgesehenen Verwendung“ mit Sicherheit die Geräuschsituation überlebt. Siehe: Rechtsblog: Autofahrer haftet nicht für Hühnertod infolge verursachter Fahrgeräusche.  

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