§ 28 StVO Tiere
(1) Haus- und Stalltiere, die
den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind
dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind,
die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von
Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde
geführt werden. (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh
treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung
müssen mindestens verwendet werden: 1. beim Treiben von Vieh vorn
eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte
mit rotem Licht, 2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von
Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken
Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
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