§ 13 StVO – Einrichtungen
zur Überwachung der Parkzeit
Inhaltsverzeichnis:
01
Überwachung des ruhenden Verkehrs 02
Aufgabe der Polizei
03 Fehlverhalten im Sinne von § 13 StVO 04
Verhaltensorientierung beim Umgang mit „Parkverstößen“ 05
Anzeige durch Privatpersonen 06
Urteil des VG Ansbach aus
2022 07
Recht auf Anzeige
08 Privatperson zeigt Parkverstöße bei der Polizei
an
01 Überwachung des
ruhenden Verkehrs
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Diesbezüglich ist
festzustellen, dass
-
Private mit der
Überwachung nicht beauftragt werden dürfen
-
Die originäre
Zuständigkeit bei den Verkehrsbehörden liegt
-
Die Polizei nur dann
zuständig ist, wenn das sachgerecht ist.
Private: 2020 hat das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wie andere Gerichte auch,
entschieden, dass, die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch
private Dienstleister gesetzeswidrig sei und die so ermittelten
Beweise dem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.
OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 03.01.2020 - 2 Ss-OWi 963/18
Damit ist klargestellt,
dass es sich auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs um
eine hoheitliche Aufgabe handelt, die an Private nicht
outgesourct (vergeben, als Aufgabe übertragen) werden kann,
sondern von Bediensteten der Kommune (Beamte oder Angestellte)
wahrzunehmen ist.
In einem Urteil des OVG
Bremen aus dem Jahr 2022 heißt es:
OVG Bremen Leitsätze:
1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene
Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die
Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels
Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private
Dienstleister durchgeführt werden.
2. Die
Überlassung privater Mitarbeiter nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung
hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
3. Die
Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu
Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
4. Der
von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform
der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit,
um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck
polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.
OVG
Bremen, Urteil vom 13.12.2022 - 1 LC 64/22
In NRW
ergibt sich die sachliche Zuständigkeit für die Überwachung des
ruhenden Verkehrs aus § 48
OBG
(Besondere Regelungen über die Zuständigkeit).
Dort
heißt es unter anderem:
(2) Die
örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit
der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden
Straßenverkehrs.
02
Aufgabe der Polizei
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Die
Überwachung des ruhenden Verkehrs gehört dann zu den
polizeilichen Zuständigkeiten, wenn infolge von
Verkehrsverstößen unmittelbare Gefahren entstehen oder konkrete
Verkehrsbehinderungen zu erwarten sind. Die grundsätzliche
Zuständigkeit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt aber
den Kommunen.
In dem
Erlass „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei“
heißt es:
1.1.2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die
Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24
a und 24 c des
StVG;
abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
ruhenden Straßenverkehr nach § 24
StVG.
Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der
Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der
Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr,
soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben
(Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden
v. 25.9.1979 -
SGV.
NRW. 45). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt
unberührt.
Link zur
Erlassregelung
03
Fehlverhalten im Sinne von § 13 StVO
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Es
gehört nicht zu den polizeilichen Aufgaben, Parkuhren zu
überwachen, zu kontrollieren ob Parkscheiben richtig benutzt
oder aber die Parkscheine eines Parkscheinautomaten korrekt
verwendet wurden.
Dafür
gibt es städtische Bedienstete, die genau wissen, was erlaubt
und was verboten ist.
§ 13
StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit)
04
Verhaltensorientierung beim Umgang mit „Parkverstößen“
TOP
Die
Zitate aus dem folgenden Urteil des OVG Bremen aus dem Jahr 2022
ist auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Interesse,
weil dort wichtige Ausführungen beim Umgang mit „Parkverstößen“
gemacht werden.
Anlass
für dieses Urteil war ein unzulässiges Parken auf einem Gehweg,
das ein Anwohner verfolgt haben wollte. Es galt folglich zu
klären, wann ein Anspruch auf Einschreiten der dafür zuständigen
Stelle, in diesem Fall der Straßenverkehrsbehörde, die für die
Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs zuständig ist, besteht.
Zur Klärung dieser Frage umfasst das Urteil insgesamt 22
DIN-A-4-Textseiten. Die folgenden Zitate lassen dennoch
erkennen, worauf es beim Einschreiten im Zusammenhang mit
Fragen, die Parkverstöße anbelangt, ankommt.
OVG Bremen 2022:
Ob und wie
die Straßenverkehrsbehörde von den dargestellten rechtlichen
Möglichkeiten des Einschreitens Gebrauch macht, liegt
grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ein Anspruch der Kläger auf
fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur, soweit die Befugnisse
zumindest auch deren individuellen Interessen zu dienen bestimmt
sind.
Im
Bereich des Straßenverkehrsrechts ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Normen auf den Schutz der Allgemeinheit und
nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind.
Der Einzelne kann jedoch auf dieser Grundlage einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes
Einschreiten der Behörde haben, wenn die Verletzung seiner
öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen,
insbesondere seiner Gesundheit und seines Eigentums in Betracht
kommt. Solche Individualinteressen sind von der Rechtsprechung
etwa bei der Einrichtung einer Bedarfsampel zum Zwecke des
sicheren Viehtriebs, zum Schutz der Straßenanwohner vor
Verkehrslärm, bei Behinderung der Garagenbenutzung durch
parkende Autos oder bei Maßnahmen vor dem Haus eines
Rollstuhlfahrers anerkannt worden.
Ein
Rückgriff auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 GG als zu schützendes Recht scheidet
vorliegend allerdings aus, da dessen Beeinträchtigung nicht
ersichtlich ist. Nach dem unstreitigen Vortrag beider
Beteiligten sind die Gehwege in den betroffenen Straßen durchaus
noch nutzbar und nicht etwa regelmäßig über die gesamte
Gehwegbreite mit Kraftfahrzeugen verstellt. Die von den Klägern
vorgelegten Bilder zeigen, dass jedenfalls regelmäßig ein
Freiraum verbleibt, der es dem einzelnen Fußgänger ermöglicht,
den Gehweg zu nutzen. Eine Gefährdung der Schutzgüter des Art. 2
Abs. 2 GG durch eine Notwendigkeit für die Kläger, auf die
Straße zu treten, ist vor diesem Hintergrund nicht
festzustellen.
Das
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst jedoch nicht nur
die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum.
Vielmehr gehört dazu auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz
vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner
Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Soweit Normen des
Straßenverkehrsrechts gegen derartige grundrechtsgefährdende
oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen
schützen wollen und die Kläger als Straßenanlieger diesen Schutz
geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher
Individualanspruch gegeben sein.
Von
Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit ist dabei auch, ob
der die Beeinträchtigung auslösende Verkehr die betroffenen
Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt.
§ 12
Abs. 4 und 4a StVO zielen auch auf einen Schutz der Kläger vor
unzumutbaren Verkehrseinwirkungen durch das verbotswidrige
Parken auf den streitgegenständlichen Gehwegen.
Wie die
übrigen Regelungen zum Halten und Parken in § 12 StVO bezwecken
die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO primär die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dienen damit
grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit.
Der
individualschützende Gehalt des Verbots des Gehwegparkens ist
jedoch auf den Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen
beschränkt. Die Auslegung des dem zugrundeliegenden
Regelungsgefüges führt zu dem Ergebnis, dass Drittschutz nur zu
gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der
Beeinträchtigungen erreicht wird. Es bedarf qualifizierter
Verstöße, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen.
Ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs besteht
Drittschutz daher nur insoweit, als die Belange der Betroffenen
in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen
sind. Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des
Einzelfalls zu entscheiden.
Allein
eine Verengung des Gehweges bis zum Grad einer erheblichen
Funktionsbeeinträchtigung genügt indes noch nicht, um eine
unzumutbare Beeinträchtigung zu begründen und damit den
drittschützenden Bereich des Verbots des Parkens auf Gehwegen zu
berühren. Darüber hinaus darf es sich für den Betroffenen nicht
nur um eine gelegentlich auftretende Unannehmlichkeit handeln.
Dies erfordert zum einen, dass es sich um einen derart
dauerhaften Zustand handelt, dass er in den entsprechenden
Straßen zur Regel geworden ist. Die Betroffenen müssen
unausweichlich und hinreichend häufig mit der Verkehrssituation
konfrontiert sein. Nur dann machen sie sich nicht etwa zum
Sachwalter der Allgemeinheit, sondern erstreben wegen der
spezifischen Störungslage und ihrer räumlichen Zuordnung zu der
Verkehrssituation den Schutz individueller Interessen. Ein
etwaiges Einschreiten diente dann nicht lediglich der Sicherheit
und Ordnung des Straßenverkehrs im Allgemeinen, sondern dem
individuellen Schutz als Zugehöriger zu einem Kreis von
Straßenbenutzern, die auf die Nutzung der Gehwege angewiesen
sind.
OVG
Bremen, Urteil vom 13.12.2022 - 1 LC 64/22
05
Anzeigen durch Privatpersonen
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Ein im
gesamten Bundesgebiet bekannte „Anzeigenhauptmeister“ hat es
sich zum Hobby gemacht, Falschparker jeglicher Art anzuzeigen.
Dazu gehört das Anzeigen abgestellte Autos in zweiter Reihe, das
verbotswidrige Parken auf Gehwegen und es betrifft auch
„Parksünder“ ohne gültiges Park-Ticket. Selbst die Polizei wurde
angezeigt, wenn Streifenwagen verbotswidrig abgestellt wurden.
Diese
„Bürgerverhalten“ ist nicht auf eine Einzelperson beschränkt,
sondern hat bundesweit bereits viele Nachahmer gefunden.
Übrigens:
Viele Städte decken durch diese Form von „Bürgerinitiative“
bereits einen nicht unbedeutenden Teil ihres Haushaltes ab.
Wie dem auch immer sei:
Zu klären war die Frage, ob es Privaten überhaupt erlaubt ist,
Falschparker zu fotografieren, um im Anschluss daran diese
Bilder und weitere, zur Anzeige gehörenden Daten an die zur
Verfolgung solcher Fehlverhalten zuständigen Behörden zu
übermitteln.
Anlass:
Gegen zwei Männer die, von ihnen festgestellte Parkverstöße auf
Geh- und Radwegen bei der Polizei mit Fotos angezeigt hatten,
hatte das
Bayerische
Landesamt für diese unzulässige Datenübermittlung an die Polizei
ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro festgesetzt.
Diese
Maßnahme erklärten die Richter des
VG
Ansbach für unzulässig.
Kurzum:
Die Kammer gab den Männern recht und urteilte letztlich, dass es
sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung und
somit auch für eine rechtmäßige Datenübermittlung und folglich
auch um eine rechtmäßige Datenerhebung gehandelt habe.
Anders ausgedrückt:
Wer Fotos von Falschparkern fertigt und die im Rahmen einer
Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit im Normalfall
nicht gegen geltendes Datenschutzrecht.
Die
Begründung im Urteil des VG Ansbach ist trotz des
vorweggenommenen Ergebnisses lesenswert, deren tragenden
Elemente im Folgenden zitiert werden.
06 Urteil des
VG Ansbach aus 2022:
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Kläger
sind die beiden Männer, die Daten an die Polizei unter
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowohl erhoben
als auch an die Polizei übermittelt haben.
VG
Ansbach:
Demzufolge soll der datenschutzrechtliche Verstoß des Klägers
darin bestanden haben, dass er personenbezogene Daten der Halter
verbotswidrig parkender Fahrzeuge in unzulässiger Weise
verarbeitet und damit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs.
1
DS-GVO
verstoßen habe, indem er Aufnahmen von verbotswidrig parkenden
Fahrzeugen anfertigte und an die zuständige Polizeiinspektion
übersandte.
Bei
Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf
eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und somit um
personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1
DS-GVO.
Denn es ist möglich, anhand des Kfz-Kennzeichens eine Person,
den Halter, zu ermitteln und zu identifizieren, wenn auch unter
Zuhilfenahme behördlicher Auskünfte.
Durch die
Übermittlung der Aufnahmen der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge
an die Polizei hat der Kläger diese personenbezogenen Daten
anderer im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2
DS-GVO
verarbeitet, indem er die personenbezogenen Daten erfasst und an
die Polizeiinspektion übermittelt hat.
Wie sich
aus den Lichtbildern ergibt, hat der Kläger ausschließlich
Aufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum getätigt, um diese an die
Polizeiinspektion zur Verfolgung der darauf abgebildeten
Ordnungswidrigkeiten weiterzuleiten. Mithin sind die Aufnahmen
nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten des Klägers verarbeitet worden.
Dient die
Übermittlung der personenbezogenen Daten an eine
Polizeiinspektion als zuständige Behörde im Sinne des
Erwägungsgrundes 50 der
DS-GVO
dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit, so besteht
folglich ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung,
welches grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f
DS-GVO
rechtfertigen kann. Eine persönliche Betroffenheit des
Anzeigenerstatters ist für das Vorliegen eines berechtigten
Interesses nicht erforderlich.
Die
Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge bei einer
Polizeiinspektion lässt sich nicht in gleichem Maße durch eine
mündliche oder schriftliche Beschreibung der Umstände - etwa
durch die vom Beklagten angeführte Nennung des Kennzeichens des
Fahrzeugs, des Standorts und von in Betracht kommenden Zeugen -
durchführen.
Eine
Beschreibung der Umstände ist nicht in gleichem Maße wie ein
Bild geeignet, eine Ahndung des Verstoßes herbeizuführen: Denn
ein Lichtbild gibt die tatsächlichen Umstände des Verstoßes in
der Regel objektiv wieder, nämlich das verbotswidrig parkende
Fahrzeug samt Kennzeichen sowie die Situation, aus welcher der
verantwortliche Anzeigenerstatter darauf schließt, dass eine
Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Hierdurch wird es den
Polizeiinspektionen im Vergleich zu einer meist von subjektiven
Eindrücken geprägten Schilderung einer begangenen
Ordnungswidrigkeit erleichtert, ihr Ermessen bezüglich der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auszuüben.
Es
besteht gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr,
vielmehr muss das Kennzeichen eines Fahrzeugs stets gut lesbar
und mithin öffentlich zugänglich sein. Ein Fahrzeughalter muss
damit rechnen, dass ein mit seinem Fahrzeug begangener
Parkverstoß dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird. Dass
eine solche Anzeige nicht nur durch die Verfolgungsbehörden,
sondern auch durch Privatpersonen erfolgen kann, ergibt sich aus
§ 46 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 StPO. Sofern die Dokumentation des
verbotswidrig parkenden Fahrzeugs nicht zu einer Verarbeitung
zusätzlicher personenbezogener Daten von Unbeteiligten führt,
ist ein Unterschied zwischen einer schriftlichen Anzeige und der
Übermittlung der personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters
durch die Übersendung eines Lichtbildes nicht erkennbar.
Außerdem
ist vorliegend der Eingriff in das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten durch die Übermittlung der Lichtbilder,
auf denen das Kfz-Kennzeichen und die Situation des
Parkverstoßes zu erkennen sind, als denkbar geringfügig
anzusehen. Kfz-Kennzeichen haben nur einen geringen
Informationsgehalt, gerade da es einer datenverarbeitenden
Privatperson, wie dem Kläger, erst nach einer Abfrage des
Fahrzeugregisters möglich wäre, die Identität des
Fahrzeughalters zu bestimmen.
07
Recht auf Anzeige
TOP
Diesbezüglich heißt es im Urteil des VG Ansbach wie folgt:
VG Ansbach:
Das „Recht zur Anzeige“, welches nach § 158 Abs. 1 StPO i.V.m. §
46 Abs. 1
OWiG
auch für Ordnungswidrigkeiten gilt, ist Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Wird der Kläger durch das beklagte Landesamt verwarnt, wenn er
von der eingeräumten Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit
anzuzeigen, Gebrauch macht, so stellt dies dementsprechend eine
unzulässige Beschränkung der Rechte des Klägers und mithin eine
Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO
dar.
Aufgrund
der Rechtswidrigkeit der Verwarnung als Grundverfügung im Sinne
des Art. 16 Abs. 5
BayKG
waren auch die Folgeentscheidungen aus den Ziffern 2 bis 4 des
streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten [...].
Rechtswidrig.
VG
Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468
08
Privatperson zeigt Parkverstöße bei der Polizei an
TOP
Was ist
zu tun, wenn eine Privatperson zur Polizeistation kommt und dort
ihre Arbeitsleistung eines ganzen Tages zur Anzeige bringen
will, die zum Beispiel 50 Parkverstöße umfasst und die der
Anzeigenerstatter alle auf seinem Smartphone beweissicher
gespeichert hat?
Nach der
hier vertretenen Rechtsauffassung kann eine Polizeibeamtin oder
ein Polizeibeamter nichts falsch machen, wenn sie oder er den
Anzeigenerstatter darauf hinweist, dass die Polizei nur in
Ausnahmesituationen für die Verfolgung von Parkverstößen
zuständig ist. Um dem Vorwurf zu entgehen, angezeigte
Ordnungswidrigkeiten nicht angenommen zu haben, was, keine
Strafvereitelung im Amte, sondern höchstens eine
Dienstpflichtverletzung ist, sollte der Anzeigenerstatter nicht
nur an die zuständige Behörde verwiesen, sondern ihm auch die
E-Mail-Erreichbarkeit der zuständigen Behörde mitgeteilt werden,
so dass sichergestellt ist, dass die übermittelten Bilddaten des
Anzeigenerstatters, die dieser auf seinem Smartphone gespeichert
hat, auch tatsächlich die zur Ahndung und Verfolgung zuständige
Behörde erreichen. Da diese Datenübermittlung nicht strafbar
ist, siehe Rechtsauffassung des VG Ansbach, entspricht diese
polizeiliche Vorgehensweise in Gänze geltendem Recht.
Sollten
die Daten durch den Anzeigenden bereits an die Polizei
übermittelt worden sein, kann davon ausgegangen, dass diese
Datensätze der originär zuständigen Stelle übermittelt werden,
denn die Polizei hat anderes zu tun, als Ermittlungen zu
tätigen, die lediglich der Erforschung und Ahndung von
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten betreffen, die ausschließlich
den ruhenden Verkehr betreffen.
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