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§ 13 StVO – Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Inhaltsverzeichnis:

01 Überwachung des ruhenden Verkehrs
02 Aufgabe der Polizei
03 Fehlverhalten im Sinne von § 13 StVO
04 Verhaltensorientierung beim Umgang mit „Parkverstößen“
05 Anzeige durch Privatpersonen
06 Urteil des VG Ansbach aus
2022
07 Recht auf Anzeige
08 Privatperson zeigt Parkverstöße bei der Polizei
an

01 Überwachung des ruhenden Verkehrs

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Diesbezüglich ist festzustellen, dass

  • Private mit der Überwachung nicht beauftragt werden dürfen

  • Die originäre Zuständigkeit bei den Verkehrsbehörden liegt

  • Die Polizei nur dann zuständig ist, wenn das sachgerecht ist.

Private: 2020 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wie andere Gerichte auch, entschieden, dass, die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister gesetzeswidrig sei und die so ermittelten Beweise dem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020 - 2 Ss-OWi 963/18

Damit ist klargestellt, dass es sich auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs um eine hoheitliche Aufgabe handelt, die an Private nicht outgesourct (vergeben, als Aufgabe übertragen) werden kann, sondern von Bediensteten der Kommune (Beamte oder Angestellte) wahrzunehmen ist.

In einem Urteil des OVG Bremen aus dem Jahr 2022 heißt es:

OVG Bremen Leitsätze: 1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.

2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.

3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.

4. Der von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.

OVG Bremen, Urteil vom 13.12.2022 - 1 LC 64/22

In NRW ergibt sich die sachliche Zuständigkeit für die Überwachung des ruhenden Verkehrs aus § 48 OBG (Besondere Regelungen über die Zuständigkeit).

Dort heißt es unter anderem:

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs.

02 Aufgabe der Polizei

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Die Überwachung des ruhenden Verkehrs gehört dann zu den polizeilichen Zuständigkeiten, wenn infolge von Verkehrsverstößen unmittelbare Gefahren entstehen oder konkrete Verkehrsbehinderungen zu erwarten sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt aber den Kommunen.

In dem Erlass „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei“ heißt es:

1.1.2.1
Sachliche Zuständigkeit

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24 a und 24 c des StVG; abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 StVG. Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben (Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v. 25.9.1979 - SGV. NRW. 45). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.

Link zur Erlassregelung

03 Fehlverhalten im Sinne von § 13 StVO

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Es gehört nicht zu den polizeilichen Aufgaben, Parkuhren zu überwachen, zu kontrollieren ob Parkscheiben richtig benutzt oder aber die Parkscheine eines Parkscheinautomaten korrekt verwendet wurden.

Dafür gibt es städtische Bedienstete, die genau wissen, was erlaubt und was verboten ist.

§ 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit)

04 Verhaltensorientierung beim Umgang mit „Parkverstößen“

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Die Zitate aus dem folgenden Urteil des OVG Bremen aus dem Jahr 2022 ist auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Interesse, weil dort wichtige Ausführungen beim Umgang mit „Parkverstößen“ gemacht werden.

Anlass für dieses Urteil war ein unzulässiges Parken auf einem Gehweg, das ein Anwohner verfolgt haben wollte. Es galt folglich zu klären, wann ein Anspruch auf Einschreiten der dafür zuständigen Stelle, in diesem Fall der Straßenverkehrsbehörde, die für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs zuständig ist, besteht. Zur Klärung dieser Frage umfasst das Urteil insgesamt 22 DIN-A-4-Textseiten. Die folgenden Zitate lassen dennoch erkennen, worauf es beim Einschreiten im Zusammenhang mit Fragen, die Parkverstöße anbelangt, ankommt.

OVG Bremen 2022: Ob und wie die Straßenverkehrsbehörde von den dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Einschreitens Gebrauch macht, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ein Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur, soweit die Befugnisse zumindest auch deren individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind.

Im Bereich des Straßenverkehrsrechts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Normen auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind. Der Einzelne kann jedoch auf dieser Grundlage einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten der Behörde haben, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen, insbesondere seiner Gesundheit und seines Eigentums in Betracht kommt. Solche Individualinteressen sind von der Rechtsprechung etwa bei der Einrichtung einer Bedarfsampel zum Zwecke des sicheren Viehtriebs, zum Schutz der Straßenanwohner vor Verkehrslärm, bei Behinderung der Garagenbenutzung durch parkende Autos oder bei Maßnahmen vor dem Haus eines Rollstuhlfahrers anerkannt worden.

Ein Rückgriff auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG als zu schützendes Recht scheidet vorliegend allerdings aus, da dessen Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligten sind die Gehwege in den betroffenen Straßen durchaus noch nutzbar und nicht etwa regelmäßig über die gesamte Gehwegbreite mit Kraftfahrzeugen verstellt. Die von den Klägern vorgelegten Bilder zeigen, dass jedenfalls regelmäßig ein Freiraum verbleibt, der es dem einzelnen Fußgänger ermöglicht, den Gehweg zu nutzen. Eine Gefährdung der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG durch eine Notwendigkeit für die Kläger, auf die Straße zu treten, ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen.

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst jedoch nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Vielmehr gehört dazu auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Soweit Normen des Straßenverkehrsrechts gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen wollen und die Kläger als Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein.

Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit ist dabei auch, ob der die Beeinträchtigung auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt.

§ 12 Abs. 4 und 4a StVO zielen auch auf einen Schutz der Kläger vor unzumutbaren Verkehrseinwirkungen durch das verbotswidrige Parken auf den streitgegenständlichen Gehwegen.

Wie die übrigen Regelungen zum Halten und Parken in § 12 StVO bezwecken die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO primär die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dienen damit grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit.

Der individualschützende Gehalt des Verbots des Gehwegparkens ist jedoch auf den Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen beschränkt. Die Auslegung des dem zugrundeliegenden Regelungsgefüges führt zu dem Ergebnis, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird. Es bedarf qualifizierter Verstöße, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs besteht Drittschutz daher nur insoweit, als die Belange der Betroffenen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Allein eine Verengung des Gehweges bis zum Grad einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung genügt indes noch nicht, um eine unzumutbare Beeinträchtigung zu begründen und damit den drittschützenden Bereich des Verbots des Parkens auf Gehwegen zu berühren. Darüber hinaus darf es sich für den Betroffenen nicht nur um eine gelegentlich auftretende Unannehmlichkeit handeln. Dies erfordert zum einen, dass es sich um einen derart dauerhaften Zustand handelt, dass er in den entsprechenden Straßen zur Regel geworden ist. Die Betroffenen müssen unausweichlich und hinreichend häufig mit der Verkehrssituation konfrontiert sein. Nur dann machen sie sich nicht etwa zum Sachwalter der Allgemeinheit, sondern erstreben wegen der spezifischen Störungslage und ihrer räumlichen Zuordnung zu der Verkehrssituation den Schutz individueller Interessen. Ein etwaiges Einschreiten diente dann nicht lediglich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Allgemeinen, sondern dem individuellen Schutz als Zugehöriger zu einem Kreis von Straßenbenutzern, die auf die Nutzung der Gehwege angewiesen sind.

OVG Bremen, Urteil vom 13.12.2022 - 1 LC 64/22

05 Anzeigen durch Privatpersonen

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Ein im gesamten Bundesgebiet bekannte „Anzeigenhauptmeister“ hat es sich zum Hobby gemacht, Falschparker jeglicher Art anzuzeigen. Dazu gehört das Anzeigen abgestellte Autos in zweiter Reihe, das verbotswidrige Parken auf Gehwegen und es betrifft auch „Parksünder“ ohne gültiges Park-Ticket. Selbst die Polizei wurde angezeigt, wenn Streifenwagen verbotswidrig abgestellt wurden.

Diese „Bürgerverhalten“ ist nicht auf eine Einzelperson beschränkt, sondern hat bundesweit bereits viele Nachahmer gefunden.

Übrigens: Viele Städte decken durch diese Form von „Bürgerinitiative“ bereits einen nicht unbedeutenden Teil ihres Haushaltes ab.

Wie dem auch immer sei: Zu klären war die Frage, ob es Privaten überhaupt erlaubt ist, Falschparker zu fotografieren, um im Anschluss daran diese Bilder und weitere, zur Anzeige gehörenden Daten an die zur Verfolgung solcher Fehlverhalten zuständigen Behörden zu übermitteln.

Anlass: Gegen zwei Männer die, von ihnen festgestellte Parkverstöße auf Geh- und Radwegen bei der Polizei mit Fotos angezeigt hatten, hatte das Bayerische Landesamt für diese unzulässige Datenübermittlung an die Polizei ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro festgesetzt.

Diese Maßnahme erklärten die Richter des VG Ansbach für unzulässig.

Kurzum: Die Kammer gab den Männern recht und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung und somit auch für eine rechtmäßige Datenübermittlung und folglich auch um eine rechtmäßige Datenerhebung gehandelt habe.

Anders ausgedrückt: Wer Fotos von Falschparkern fertigt und die im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit im Normalfall nicht gegen geltendes Datenschutzrecht.

Die Begründung im Urteil des VG Ansbach ist trotz des vorweggenommenen Ergebnisses lesenswert, deren tragenden Elemente im Folgenden zitiert werden.

06 Urteil des VG Ansbach aus 2022:

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Kläger sind die beiden Männer, die Daten an die Polizei unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowohl erhoben als auch an die Polizei übermittelt haben.

VG Ansbach: Demzufolge soll der datenschutzrechtliche Verstoß des Klägers darin bestanden haben, dass er personenbezogene Daten der Halter verbotswidrig parkender Fahrzeuge in unzulässiger Weise verarbeitet und damit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verstoßen habe, indem er Aufnahmen von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen anfertigte und an die zuständige Polizeiinspektion übersandte.

Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und somit um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Denn es ist möglich, anhand des Kfz-Kennzeichens eine Person, den Halter, zu ermitteln und zu identifizieren, wenn auch unter Zuhilfenahme behördlicher Auskünfte.

Durch die Übermittlung der Aufnahmen der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge an die Polizei hat der Kläger diese personenbezogenen Daten anderer im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, indem er die personenbezogenen Daten erfasst und an die Polizeiinspektion übermittelt hat.

Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, hat der Kläger ausschließlich Aufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum getätigt, um diese an die Polizeiinspektion zur Verfolgung der darauf abgebildeten Ordnungswidrigkeiten weiterzuleiten. Mithin sind die Aufnahmen nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten des Klägers verarbeitet worden.

Dient die Übermittlung der personenbezogenen Daten an eine Polizeiinspektion als zuständige Behörde im Sinne des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit, so besteht folglich ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, welches grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtfertigen kann. Eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters ist für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich.

Die Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge bei einer Polizeiinspektion lässt sich nicht in gleichem Maße durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung der Umstände - etwa durch die vom Beklagten angeführte Nennung des Kennzeichens des Fahrzeugs, des Standorts und von in Betracht kommenden Zeugen - durchführen.

Eine Beschreibung der Umstände ist nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet, eine Ahndung des Verstoßes herbeizuführen: Denn ein Lichtbild gibt die tatsächlichen Umstände des Verstoßes in der Regel objektiv wieder, nämlich das verbotswidrig parkende Fahrzeug samt Kennzeichen sowie die Situation, aus welcher der verantwortliche Anzeigenerstatter darauf schließt, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Hierdurch wird es den Polizeiinspektionen im Vergleich zu einer meist von subjektiven Eindrücken geprägten Schilderung einer begangenen Ordnungswidrigkeit erleichtert, ihr Ermessen bezüglich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auszuüben.

Es besteht gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr, vielmehr muss das Kennzeichen eines Fahrzeugs stets gut lesbar und mithin öffentlich zugänglich sein. Ein Fahrzeughalter muss damit rechnen, dass ein mit seinem Fahrzeug begangener Parkverstoß dokumentiert und zur Anzeige gebracht wird. Dass eine solche Anzeige nicht nur durch die Verfolgungsbehörden, sondern auch durch Privatpersonen erfolgen kann, ergibt sich aus § 46 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 StPO. Sofern die Dokumentation des verbotswidrig parkenden Fahrzeugs nicht zu einer Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten von Unbeteiligten führt, ist ein Unterschied zwischen einer schriftlichen Anzeige und der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters durch die Übersendung eines Lichtbildes nicht erkennbar.

Außerdem ist vorliegend der Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten durch die Übermittlung der Lichtbilder, auf denen das Kfz-Kennzeichen und die Situation des Parkverstoßes zu erkennen sind, als denkbar geringfügig anzusehen. Kfz-Kennzeichen haben nur einen geringen Informationsgehalt, gerade da es einer datenverarbeitenden Privatperson, wie dem Kläger, erst nach einer Abfrage des Fahrzeugregisters möglich wäre, die Identität des Fahrzeughalters zu bestimmen.

07 Recht auf Anzeige

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Diesbezüglich heißt es im Urteil des VG Ansbach wie folgt:

VG Ansbach: Das „Recht zur Anzeige“, welches nach § 158 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch für Ordnungswidrigkeiten gilt, ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Wird der Kläger durch das beklagte Landesamt verwarnt, wenn er von der eingeräumten Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, Gebrauch macht, so stellt dies dementsprechend eine unzulässige Beschränkung der Rechte des Klägers und mithin eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verwarnung als Grundverfügung im Sinne des Art. 16 Abs. 5 BayKG waren auch die Folgeentscheidungen aus den Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten [...]. Rechtswidrig.

VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468

08 Privatperson zeigt Parkverstöße bei der Polizei an

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Was ist zu tun, wenn eine Privatperson zur Polizeistation kommt und dort ihre Arbeitsleistung eines ganzen Tages zur Anzeige bringen will, die zum Beispiel 50 Parkverstöße umfasst und die der Anzeigenerstatter alle auf seinem Smartphone beweissicher gespeichert hat?

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung kann eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter nichts falsch machen, wenn sie oder er den Anzeigenerstatter darauf hinweist, dass die Polizei nur in Ausnahmesituationen für die Verfolgung von Parkverstößen zuständig ist. Um dem Vorwurf zu entgehen, angezeigte Ordnungswidrigkeiten nicht angenommen zu haben, was, keine Strafvereitelung im Amte, sondern höchstens eine Dienstpflichtverletzung ist, sollte der Anzeigenerstatter nicht nur an die zuständige Behörde verwiesen, sondern ihm auch die E-Mail-Erreichbarkeit der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, so dass sichergestellt ist, dass die übermittelten Bilddaten des Anzeigenerstatters, die dieser auf seinem Smartphone gespeichert hat, auch tatsächlich die zur Ahndung und Verfolgung zuständige Behörde erreichen. Da diese Datenübermittlung nicht strafbar ist, siehe Rechtsauffassung des VG Ansbach, entspricht diese polizeiliche Vorgehensweise in Gänze geltendem Recht.

Sollten die Daten durch den Anzeigenden bereits an die Polizei übermittelt worden sein, kann davon ausgegangen, dass diese Datensätze der originär zuständigen Stelle übermittelt werden, denn die Polizei hat anderes zu tun, als Ermittlungen zu tätigen, die lediglich der Erforschung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten betreffen, die ausschließlich den ruhenden Verkehr betreffen.

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