§ 13 StVO Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an
Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug
von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen
Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat
nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer
geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz
2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden
oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines
eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder
einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei
den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer
Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur
erlaubt 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist,
und, 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe
hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde
eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Sind in einem
eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer
Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten
aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3) Die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der
Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische
Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder
Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit
eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht
funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim
Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen.
(5) Wer
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des
Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des
Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss
Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht
betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen
290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer
Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten
aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
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