§ 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Inhaltsverzeichnis:
01.0
Allgemeines 02.0
Abbiegen 02.1
Rechtzeitiges Ankündigen 02.2
Abknickende Vorfahrt 02.3
Abbiegen von Radfahrern
02.4 Rückschaupflicht(en)
02.5 Links- und
Rechtsabbieger 02.6 Abbiegen
bei Ampelgrün 02.7 Einordnen
bis zur Mitte der Fahrbahn 02.8
Kreisverkehr und Rechtsabbieger 02.9
Verhalten gegenüber Fußgängern 02.10
Abbiegen in Grundstückseinfahrten 03.0
Wenden 04.0
Rückwärtsfahren 05.0 Äußerste
Sorgfalt 06.0 Ausschluss von
Gefährdungen 07.0 TBNR gemäß
Bußgeldkatalog 2023
01.0
Allgemeines
TOP
Einschlägige Vorschrift,
die beim Abbiegen, Wenden und beim Rückwärtsfahren zu beachten
ist, ist der § 9 StVO.
§ 9 StVO
(Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)
Das
verbotswidrige Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen ist
spezialgesetzlich geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO.
§ 18 Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren gehört, in Anlehnung an die
Unfallauswertung des Versicherers R+V zu den fünf häufigsten
Unfallursachen:
1.
Falsche Straßenbenutzung 2. Zu hohe Geschwindigkeit 3.
Abstand zu gering 4. Missachtung der Vorfahrt
5. Fehler beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren
Für die Vielzahl an Unfällen dieser Art ist nicht einmal eine
hohe Geschwindigkeit notwendig. Viel zu leicht passiert ein
Personenschaden, indem ein Autofahrer einen Fußgänger oder
Radfahrer im toten Winkel übersieht. Deshalb ist gerade beim
Abbiegen oder Rückwärtsfahren doppelte Vorsicht geboten.
Bußgeldbewehrtes Fehlverhalten:
Im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen, die auf der Grundlage von
§ 9 StVO begangen werden, enthält der Bußgeldkatalog 2023 eine
Vielzahl von Begehungsarten, die dort auf insgesamt 6 Textseiten
aufgeführt sind:
Seite 74 –
beginnend mit der
TBNR
109 100
bis
Seite 80 – endend mit der
TBNR
109 662.
Eine
Zusammenstellung dieser Tatbestände steht in einer eigenen
Randnummer zur Verfügung. Ich halte es für zielführend, wenn Sie
diese Übersicht jetzt aufrufen oder aber am
Ende dieses Aufsatzes einsehen.
Festzustellen ist, dass es sich bei tatbestandlichem Handeln im
Sinne von § 9 StVO in einer Vielzahl von Fällen um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt, die vor Ort mit einem
Verwarnungsgeld geahndet werden können. Um anzeigepflichtige
Verkehrsverstöße handelt es sich dann, wenn der Verstoß nur mit
einem Bußgeld geahndet werden kann und auch mit einem Eintrag in
der Flensburger Punktedatei verbunden ist, wenn der
Bußgeldkatalog das so vorsieht. Besonders schwere Verstöße haben
ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge.
02.0 Abbiegen
TOP
Abbiegen
lässt sich als eine Richtungsänderung aus dem fahrenden
Längsverkehr heraus definieren. Das setzt voraus, dass die
Richtungsfahrbahn seitlich verlassen wird, soweit es sich nicht
um das Befahren eines Seitenstreifens oder eine
Richtungsänderung auf einem Parkplatz handelt. Auch wer im
großen Bogen zurück in die Gegenrichtung fährt, biegt ab.
Bloßes
Fahrspurenwechseln ist kein Abbiegen.
Anders ausgedrückt:
Das Abbiegen ist als ein komplexes Fahrverhalten zu verstehen,
dass bereits bei der Rückschaupflicht beginnt, sich im Betätigen
der Fahrtrichtungsanzeiger fortsetzt und ein Höchstmaß an
Sorgfaltspflicht vom Abbiegenden einfordert.
02.1 Rechtzeitiges Ankündigen
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Die
oberste Regel im Zusammenhang mit dem Abbiegen ist das
rechtzeitige Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger, damit sich
andere Verkehrsteilnehmer auf die Richtungsänderung einstellen
können. Es gibt keine pauschale Meterangabe, ab wann man blinken
muss, es kommt immer auf den Einzelfall an.
Das
Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger ist nicht nur eine
einzuhaltende Regel, die sich aus dem § 9 StVO ergibt. Das
Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger sehen auch andere
Paragrafen der StVO vor:
§ 5
Abs. 4a StVO (Überholen) (4a) Das Ausscheren zum
Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
§ 7
Abs. 5 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge)
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig
und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen.
§ 10
StVO (Einfahren und Anfahren) Die Absicht einzufahren
oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei
sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine
Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
02.2 Abknickende Vorfahrt
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Wer
einer abknickenden Vorfahrt folgt, biegt nicht ab. Es besteht
jedoch die Pflicht, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.
Zusatzzeichen „Abknickende Vorfahrt“
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem
Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße
folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist
besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den
Verlauf der Vorfahrtstraße an.
02.3 Abbiegen von Radfahrern
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Für
Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a.
Zeichengeben, Wartepflicht) auch die Sondervorschriften des § 9 Abs.
2 StVO.
§ 9
Abs. 2 StVO: (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen
will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter
der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus
überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr
aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich folgen.
02.4 Rückschaupflicht(en)
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Diese
Pflicht besteht ausnahmslos. Diesbezüglich heißt es in einem
Urteil des OLG Jena aus dem Jahr 2016 wie folgt:
OLG Jena 2016:
Die doppelte Rückschaupflicht entfällt [...]
nur,
wenn die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein Linksüberholen
technisch unmöglich ist oder wenn dies besonders grob
verkehrswidrig wäre und deshalb auch bei größter Sorgfalt nicht
voraussehbar ist, oder bei Gewissheit, dass der nachfolgende
Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat. All dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es handelte sich um einen Unfall im
normalen Straßenverkehr zur Tageszeit, bei dem eine sichere
Gefährdung nachfolgenden Verkehrs schon in Anbetracht der
Geräuschlosigkeit von Fahrzeugen und ihrer Geschwindigkeit per
se nicht ausgeschlossen werden kann.
OLG Jena
– Az.: 7 U 152/16 – Urteil vom 28.10.2016
So auch
die Richter des OLG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr
2018:
OLG Düsseldorf 2018:
Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat [...]
möglichst
uneingeschränkt zu gelten. Sie verhütet Unfälle und stellt keine
Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter
Halbsatz StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in
denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen
Gründen ausgeschlossen ist, und nicht schon dann, wenn sie aus
rechtlichen Gründen unzulässig ist.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 86/17
02.5 Links- und Rechtsabbieger
TOP
Im
Straßenverkehr kommt es häufig zu Unfällen beim Rechts- und
Linksabbiegen. Die Vorfahrtsregelung ist dabei eindeutig:
Rechtsabbieger haben Vorrang gegenüber entgegenkommenden
Linksabbiegern. Dies gilt sowohl für einspurige als auch für
mehrspurige Fahrstreifen. Im Falle eines Unfalls haftet in
der Regel der Linksabbieger, da diesem die Beweislast obliegt,
einen atypischen Verkehrsablauf nachweisen zu müssen, um sich
von der so genannten Anscheinsvermutung zu befreien.
Zur Vermeidung von Unfällen ist es geboten, die geltenden
Verkehrsregeln beim Abbiegen strikt zu befolgen, insbesondere
die Regelung, dass ein Linksabbieger entgegenkommende
Rechtsabbieger durchfahren lassen muss.
Dem
Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2021 können alle
Verhaltenspflichten entnommen werden, die beim Abbiegen zu
beachten sind.
OLG Hamm 2021:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies
rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen
will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine
Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar
rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist
auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es
dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist. Zur Rückschau ist der Außen- und
Innenspiegel zu benutzen, wobei zur Überwindung des toten
Winkels notfalls durch das Seitenfenster zurückzuschauen ist.
Der Anwendung von § 9 Abs. 1 StVO steht vorliegend nicht
entgegen, dass der Beklagte zu 1) in eine Hofzufahrt einbiegen
wollte. Auch für das Abbiegen auf ein Grundstück gelten
die allgemeinen
Abbiegeregeln
des § 9 Abs. 1 StVO.
Anscheinsbeweis:
Soweit sich
ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einem
Linksabbiegevorgang
ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür
(Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs.
1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die
doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat.
An
anderer Stelle:
Darüber
hinaus hat der Beklagte gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Danach
muss, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Abbiegen in ein
Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus
so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen
lassen. Diese Vorschrift ist anwendbar, da der Beklagte
beabsichtigte, auf die Hofeinfahrt zu Haus Nr. 55 abzubiegen und
dort zu wenden. Der Grundstücksbegriff umfasst auch die nicht
dem fließenden Verkehr dienende Zufahrt zu einem Grundstück, in
welche der Beklagte einbiegen wollte. Wegen der ihm abverlangten
Sorgfalt trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr
nahezu allein. Bei der Kollision mit dem durchgehenden Verkehr
spricht der Anschein gegen ihn.
OLG
Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20
Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des saarländischen OLG
aus dem Jahr 2017 wie folgt:
Saarländisches OLG 2017:
In den Leitsätzen heißt es: 1. Ein schuldhafter Verstoß gegen
die Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist nur
festzustellen, wenn bei Beginn des
Abbiegevorgangs
Gegenverkehr bereits sichtbar ist, was im
Bestreitensfall
vom geschädigten Geradeausfahrer zu beweisen ist.
2. Bei
Dunkelheit und Regen muss ein Linksabbieger nicht (mehr) mit
Verkehrsteilnehmern rechnen, die auf einer Straße mit erhöhtem
Verkehrsaufkommen ohne Beleuchtung fahren.
3. Auch
im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann die zur Anwendung des
Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nur auf Grund einer
umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des
Gesamtgeschehens beurteilt werden.
Saarländisches OLG, Urteil vom 19.10.2017 - 4 U 29/17
Besondere Verhältnisse am Unfallort: Diesbezüglich heißt es in
einem Beschluss des OLG Jena aus dem Jahr 2015 wie folgt:
OLG Jena 2015:
Biegt ein Pkw an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße
ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße
unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden (hier:
Kombinierten Fußgänger-Radfahrer-)Ampel überquert, liegt kein
Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs.
3 StVO, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen
Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vor.
OLG
Jena, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93)
02.6 Abbiegen bei Ampelgrün
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr
2019 wie folgt:
OLG Hamm 2019:
Auch bei vollem Grünlicht der Wechselzeichenanlage darf nur nach
den Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nach links und damit unter
Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Rechtsabbiegers
abgebogen werden.
OLG
Hamm, Urteil vom 11.10.2019 - 9 U 37/18
02.7 Einordnen bis zur Mitte der Fahrbahn
TOP
Der
Linksabbieger hat sich rechtzeitig, seine Geschwindigkeit
verlangsamend, möglichst weit links zur Mitte einzuordnen,
soweit keine Linksabbiegerspur vorhanden ist, so dass der
nachfolgende Verkehr gegebenenfalls rechts überholen kann.
Hinsichtlich der Fahrbahnmitte ist anzumerken, dass es dafür
keine „Maßvorgaben“ gibt und sich diese Sprachfigur somit aus
den Gegebenheiten vor Ort ergibt.
02.8 Kreisverkehr und Rechtsabbieger
TOP
Auch
innerhalb eines Kreisverkehrs finden die Verhaltensvorschriften
des § 9 StVO beim Abbiegen Anwendung. Diesbezüglich heißt es in einem
Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2020 wie folgt:
OLG Hamm 2020:
Der Wechsel vom
kurveninneren
auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks
Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der
Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen.
Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der
rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu
wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs.
5 StVO. Es stellt aber von vornherein einen (positiv
feststehenden) erheblichen Verstoß gegen die letztgenannte
Vorschrift dar, überhaupt ein
Rechtsabbiegemanöver
von der linken inneren Fahrspur aus einzuleiten; vielmehr hätte
der Zeuge D noch einmal um den Kreisel fahren, sich dann
rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnen und von dort
aus abbiegen müssen. Wenn er schon (bereits für sich genommen
verkehrswidrig) Anstalten machte, direkt von der linken inneren
Fahrspur aus nach rechts in die E-straße abzubiegen, hatte er
zudem - namentlich gegenüber dem bevorrechtigten
gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur eine
ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines
Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO. Insbesondere
durfte er mit seinem Fahrzeug nicht - wie geschehen - teilweise
in die rechte äußere Fahrspur des Busses hineinfahren und den
passierenden Bus behindern oder gar gefährden.
OLG
Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - 9 U 90/19
02.9 Verhalten gegenüber Fußgängern
TOP
Gegenüber Fußgängern, die dem Abbiegenden entgegenkommen oder
geradeaus gehen, hat der Abbieger – unabhängig davon, ob er
links oder rechts abbiegt – besondere Rücksicht walten zu
lassen. Erforderlichenfalls hat er anzuhalten.
Anders ausgedrückt:
Abbiegende Autofahrer müssen auf Fußgänger warten, bis sie die
Straße überquert haben. So schreibt es Paragraf 9 Abs. 3 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.
§ 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen,
Wenden und Rückwärtsfahren)
(3) Wer abbiegen will, muss
entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und
Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der
Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch
gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die
gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende
ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr
2012 wie folgt:
OLG Hamm 2012:
§ 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder
gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine
Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher
Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein.
Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht
des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb
der geschützten Querungstrasse überquert, selbst wenn die vom
Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht
fortsetzt .
Das
Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das
Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3
StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl
er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können,
dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann
zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der
Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens
führen.
OLG
Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12
02.10 Abbiegen in Grundstückseinfahrten
TOP
In einem
Urteil des AG Gießen aus dem Jahr 2011 heißt es dazu wie folgt:
AG
Gießen 2011: Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO besteht vor dem
Rechtsabbiegen in eine Grundstückseinfahrt eine doppelte
Rückschaupflicht. Der Fahrzeugführer muss vor dem Einordnen und
nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten.
Eine zweite Rückschau ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, was
der Fall sein kann, wenn der Fahrer wegen des geringen Abstands
zum rechten Fahrbahnrand nicht damit rechnen muss, überholt zu
werden.
AG
Gießen, Urteil vom 11.08.2011 - 47 C 223/10
03.0 Wenden
TOP
Darunter
ist ein Fahrmanöver zu verstehen, um ein Fahrzeug in die
Gegenrichtung zu bringen. Dieser Wendevorgang ist mit besonderen
Gefahren verbunden, deren Abwehr eine besonders vorsichtige
Fahrweise einfordert.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Koblenz aus dem
Jahr 2020 wie folgt:
OLG Koblenz 2020:
Dem Kläger fällt ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm nach § 9
Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit
dem nach links gerichteten Wendemanöver zur Last. Das Wenden
erfordert äußerste Sorgfalt. Ein solches Fahrverhalten ist daher
nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet
werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei
in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den
Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch
ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten. Kommt es
in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem
Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr
befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner – auch von
dem Senat geteilter Auffassung – der Beweis des ersten Anscheins
für ein Verschulden des Wendenden.
Um in
diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung
zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines
sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu
beweisen. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den
Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende
verkehrsgerecht und/oder der Unfallgegner verkehrswidrig
verhalten hat, wobei der Anscheinsbeweis nur durch bewiesene
Tatsachen entkräftet werden kann, nicht schon durch die bloße
gedankliche Heranziehung von Tatsachen, die einen atypischen
Geschehensablauf nahelegen könnten.
OLG
Koblenz – Az.: 12 U 18/20 – Urteil vom 08.06.2020
Hinweis:
Das
verbotswidrige Wenden auf Autobahnen ist spezialgesetzlich
geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO:
§ 18
Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) (7) Wenden
und Rückwärtsfahren sind verboten.
04.0 Rückwärtsfahren
TOP
Rückwärtsfahren erfordert eine besondere Sorgfalt.
§ 9 Abs. 5 StVO
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein
Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus
so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen
lassen.
Ergänzend dazu heißt es
in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 wie folgt:
BGH 2015:
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf dem - hier
vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich
anwendbar. Teilweise wird hieraus gefolgert, § 9 Abs. 5 StVO,
wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten
muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen
lassen muss, sei auch auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar. Die
wohl überwiegende Auffassung stellt indes darauf ab, dass die
Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb
typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem
Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen
ohne eindeutigen Straßencharakter sei anstelle des § 9 Abs. 5
StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO)
zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so
verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als
unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser
Auffassung soll die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen
auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren
Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2
StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit
ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei,
müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie
jederzeit anhalten könnten.
Anscheinsbeweis:
Nach der
Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis
gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen
und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem
Zusammenstoß kommt.
Das
gelte in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden
Verkehrsteilnehmer. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des
Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des
eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den
rückwärtigen Verkehr bestehe. Entsprechend der Wertung des § 9
Abs. 5 StVO müsse er sich deshalb so verhalten, dass er sein
Fahrzeug notfalls sofort anhalten könne.
BGH,
Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15
Kein Rückwärtsfahren, wenn die
Rückwärtsfahrt
beendet ist.
Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem
Jahr 2021 wie folgt:
OLG Hamm 2021:
Hingegen ist ein schuldhaftes und unfallursächliches Verhalten
des Zeugen A nicht festzustellen. Insbesondere liegt ein Verstoß
gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht vor. Zwar hatte auch der Zeuge A
zunächst den von ihm gesteuerten PKW F rückwärts auf die
Fahrbahn gelenkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts, basierend auf den Ausführungen des
Sachverständigen
B, war der PKW im Moment der Kollision aber nicht mehr in
Rückwärtsfahrt.
OLG
Hamm, Beschluss vom 24.09.2021 - 9 U 73/21
Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen.
Eine
Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in eine Richtung befahren
werden. Diese Regel hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem
Urteil (Az. VI ZR 287/22) erneut bestätigt. Die Richter machten
deutlich, dass auch das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen
grundsätzlich verboten sei.
Hinweis:
Das
verbotswidrige Wenden auf Autobahnen ist spezialgesetzlich
geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO:
§ 18
Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) (7) Wenden
und Rückwärtsfahren sind verboten.
05.0 Äußerste Sorgfalt
TOP
Das
bedeutet, dass jegliche Gefährdung eines anderen
Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen sein muss. In Anlehnung an
ein Urteil des OLG München aus dem Jahr 2022 entsprechen die
beim Abbiegen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten denen, die beim
Spurenwechsel einzuhalten sind.
OLG München 2022:
Nach § 9 I 2 StVO hat sich ein Linksabbieger rechtzeitig
möglichst weit links einzuordnen. Wie beim Rechtsabbiegen trifft
daher den Verkehrsteilnehmer, der sich entgegen der Vorschrift
verhält, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d.h. er darf den links
Abbiegenden nicht behindern und muss ihm gegebenenfalls den
Vortritt lassen.
OLG
München, Endurteil v. 19.01.2022 – 10 U 1617/21
Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus
dem Jahr 2017 wie folgt:
OLG Düsseldorf 2017:
Zudem hatte die Klägerin in dieser Situation nicht nur
die allgemeinen
Abbiegeregeln
des § 9 Abs. 1 StVO zu beachten, sondern darüber hinaus nach
Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten zu lassen,
nämlich sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Da der in ein Grundstück
abbiegende Verkehrsteilnehmer wegen der ihm abverlangten
äußersten Sorgfalt die Gefahr nahezu allein trägt, spricht gegen
ihn der Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - I-1 U 84/17
In
Anlehnung an ein Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr
2002 ergibt sich der Haftungsanspruch eines Geschädigten aus dem
unbestimmten Rechtsbegriff der „äußersten Sorgfalt“ immer dann,
wenn das schädigende unfallursächliche Ereignis nicht durch die
Anwendung äußerster Sorgfalt hätte abgewehrt werden können.
KG Berlin 2002:
Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den
gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die
Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
KG
Berlin, Urteil vom 25.11.2002 - 12 U 110/01
Anders ausgedrückt:
Äußerste Sorgfalt bedeutet äußerste Vorsicht, die darin besteht,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
sein muss.
06.0 Ausschluss von Gefährdungen
TOP
Eine
Gefährdung setzt eine Gefahr voraus. Dabei handelt es sich um
eine Situation, in der ein Schaden einzutreten droht bzw. eine
Lebenssituation besteht, in der mit der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines Schadensereignisses zu rechnen ist, wenn diese
Situation nicht sofort durch geeignete Maßnahmen beendet bzw.
abgewendet wird. Der Verwaltungswissenschaftler Hans Julius
Wolff (1898 bis 1976) hat eine Gefahr wie folgt definiert:
Hans Julius Wolff:
Nach allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor, wenn eine
Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein
polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Wolff,
Verwaltungsrecht III
Die Frage,
die sich nunmehr stellt, lautet: Lässt sich dieser
Gefahrenbegriff auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff der
„Gefährdung“
iSv
§ 9 Abs. 1 und Absatz 5 StVO übertragen. Hier wird davon
ausgegangen, dass hinsichtlich der Sorgfaltspflicht die Regelung
im Absatz 5 weiter geht, als die im Absatz 1.
Warum?
(5) Wer ein
Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim
Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist;
erforderlichenfalls muss man sich
einweisen lassen.
Wie dem
auch immer sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff einer Gefahr setzt
auch im Zusammenhang mit § 9 StVO sozusagen einen
„Beinahe-Unfall“ voraus, also ein Geschehen, bei dem ein
unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „es
in dieser Situation gerade noch einmal gut gegangen ist“. Diese
Umschreibung einer konkreten Gefahr entspricht im Übrigen auch
der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
BVerwG 1970:
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden
konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem
Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden
kann.
BVerwG,
Urteil vom 26.06.1970 - 4 C 99.67
Im
Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt heißt es in einem Urteil des LG Saarbrücken aus dem Jahr 2014
wie folgt:
LG Saarbrücken 2014:
§ 9 Abs. 5 StVO verlangt von dem in ein Grundstück Abbiegenden,
sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, geht also für den
Regelfall davon aus, dass der Abbiegende in der Lage ist, durch
rechtzeitiges Ankündigen seiner
Abbiegeabsicht
und Einordnen auf der Fahrbahn, ggf. behutsame Verlangsamung der
Geschwindigkeit, angemessene Beobachtung des nachfolgenden
Verkehrs, u.U. sogar Rückgriff auf einen Einweisenden, und
notfalls durch ein vollständiges Zurückstellen des
Abbiegevorgangs,
solange noch nachfolgender Verkehr vorhanden ist, einen Unfall
zu vermeiden. Kommt es gleichwohl zum Unfall, ohne dass
besondere Umstände vorliegen, hat der Abbiegende danach
typischerweise gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen.
LG
Saarbrücken, Az.: 13 S 168/13, Urteil vom 24.01.2014
07.0 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
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§ 9
Absatz 1 StVO
109100 Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung
rechtzeitig und deutlich anzukündigen. 10,00 Euro
109101 Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung
rechtzeitig und deutlich anzukündigen, so dass ein nachfolgendes
Fahrzeug gefährdet wurde. 30,00 Euro 10910 Sie
bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und
deutlich anzukündigen. Es kam zum Unfall. 35,00 109106
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne sich vorher
ordnungsgemäß eingeordnet zu haben. 10,00 109107
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne sich vorher
ordnungsgemäß eingeordnet zu haben, und gefährdeten dadurch
Andere. 30,00 109108 Sie bogen nach links/rechts
ab, ohne sich vorher ordnungsgemäß eingeordnet zu haben. Es kam
zum Unfall. 35,00 109112 Sie bogen nach
links/rechts ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
10,00 109113 Sie bogen nach links/rechts ab, ohne
auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und gefährdeten dadurch
Andere. 30,00 109114 Sie bogen nach links/rechts
ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Es kam zum
Unfall. 35,00 109118 Sie ordneten sich nach
links auf den Schienen ein und behinderten dadurch ein
Schienenfahrzeug. 10,00
§ 9 Absatz 2 StVO
109177 Sie überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung
oder Einmündung die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den
Fahrzeugverkehr. 15,00 109178 Sie überquerten
als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn
und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr. Sie
behinderten dadurch Andere. 20,00 109179 Sie
überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung
die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
Sie gefährdeten dadurch Andere. 25,00 109180 Sie
überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung
die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
Es kam zum Unfall. 30,00 109183 Sie bogen als
Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im
Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen. 15,00
109184 Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der
Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu
folgen. Sie behinderten dadurch Andere. 20,00 109185
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der
Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu
folgen. Sie gefährdeten dadurch Andere. 25,00 109186
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der
Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu
folgen. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 3 StVO
109136 Sie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in
gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen.
40,00 109600 Sie bogen ab, ohne ein
entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug
durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere. 1
Punkt 140,00 Euro 109601 Sie bogen ab, ohne ein
entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug
durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 170,00
1 Monat Fahrverbot 109142 Sie bogen ab, ohne einen
in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden
Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu
lassen. 40,00 109606 Sie bogen ab, ohne einen in
entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden
Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu
lassen, und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 140,00
1 Monat Fahrverbot 109607 Sie bogen ab, ohne einen
in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden
Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu
lassen. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 170,00 1 Monat
Fahrverbot 109612 Sie bogen ab, ohne einen in
entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden
Radfahrer durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt 140,00 1 Monat Fahrverbot 109613 Sie
bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung
geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen. Es
kam zum Unfall. 1 Punkt 170,00 1 Monat Fahrverbot
109618 Sie bogen ab, ohne ein in
entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrendes
Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen, und gefährdeten
dadurch Andere. 1 Punkt 140,00 1 Monat Fahrverbot
109619 Sie bogen ab, ohne ein in
entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrendes
Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt 170,00 1 Monat Fahrverbot 109624 Sie
bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen, und
gefährdeten diese. 1 Punkt 140,00 1 Monat Fahrverbot
109625 Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere
Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 170,00
1 Monat Fahrverbot
§ 9 Abs. 4 StVO
109148 Sie bogen als Linksabbieger nicht vor dem
entgegenkommenden Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war.
10,00 109630 Sie bogen als Linksabbieger nicht vor
dem entgegenkommenden Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war,
und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 70,00 109631
Sie bogen als Linksabbieger nicht vor dem entgegenkommenden
Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war. Es kam zum Unfall.
1 Punkt 85,00 109172 Sie bogen als Linksabbieger
ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchfahren zu
lassen. 40,00 109654 Sie bogen als Linksabbieger
ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchfahren zu
lassen, und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 140,00
1 Monat Fahrverbot 109655 Sie bogen als
Linksabbieger ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger
durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 170,00
1 Monat Fahrverbot
§ 9 Abs. 5 StVO
109636 Sie bogen in das Grundstück ab und ließen dabei
die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht und
gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 80,00 109637
Sie bogen in das Grundstück ab und ließen dabei die Ihnen
obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
1 Punkt 100,00 109642 Sie wendeten auf der
Straße und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht
außer Acht und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 80,00
109643 Sie wendeten auf der Straße und ließen dabei die
Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum
Unfall. 1 Punkt 100,00 109648 Sie ließen beim
Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer
Acht und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 80,00
109649 Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen
obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
1 Punkt 100,00
§ 9 Abs. 6 StVO
109660 Sie fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit
einer Gesamtmasse über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit
Schrittgeschwindigkeit, obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu
rechnen war. 1 Punkt 70,00 109661 Sie fuhren
innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse über 3,5
t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit, obwohl
mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war, und gefährdeten
dadurch Andere. 1 Punkt 85,00 109662 Sie
fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse
über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit,
obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war. Es kam zum
Unfall. 1 Punkt
105,00
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