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§ 29 StVO – Übermäßige Straßenbenutzung

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Bußgeldkatalog zu § 29 StVO
2a Keiner Erlaubnis bedürfen
03 Demonstrationen – Christopher Street Days
04 Karnevalsumzüge
05 Risikofußballspiele
06 Sorgfaltspflicht des Veranstalters
07 Groß- und Schwertransporte
08 Mitführen von Ausnahmegenehmigungen
09 Quellen

01 Allgemeines

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Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.

§ 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung)

Als Veranstaltungen kommen unter anderen in Betracht:

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz,

  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Radtouren mit mehr als 100 Teilnehmern, Volkswanderungen mit mehr als 500 Teilnehmern

  • Umzüge

  • Straßenfeste und Großveranstaltungen

Soweit es sich bei den Veranstaltungen nicht um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Aber auch Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen bedürfen keiner Erlaubnis.

Erlaubnisvoraussetzung:

Die Veranstaltung muss von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Dieser muss die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß unter Beachtung erteilter Auflagen und Bedingungen durchgeführt wird, die von der Erlaubnisbehörde für erforderlich gehalten werden. Erlaubnisbehörde ist das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen an, zu denen auch die Polizei gehört.

02 Bußgeldkatalog zu § 29 StVO

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Die Regelsätze wurden dem Bußgeldkatalog 2023 entnommen, die des aktuellen Bußgeldkataloges sind geringfügig höher.

12900
Sie fuhren in einem nicht genehmigten geschlossenen Verband.
25,00 Euro
129506

Sie sorgten als Verantwortlicher einer
erlaubnispflichtigen Veranstaltung nicht dafür, dass Verkehrsvorschriften/Auflagen befolgt wurden.

40,00 Euro
129600
Sie führten als Verantwortlicher eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durch.
40,00 Euro
129606
Sie führten das Fahrzeug, dessen Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag.
60,00 Euro
129612
Sie führten ohne entsprechende Erlaubnis das Fahrzeug, dessen BauartIhnen kein ausreichendes Sichtfeld ließ.
60,00 Euro

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, kann die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit vor Ort mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Welche Fehlverhalten mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können sind in der Anlage zum Bußgeldkatalog aufgelistet.

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)

Bei einer Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld handelt es sich - im Gegensatz zu einem Bußgeldbescheid - um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt. Mit anderen Worten: Nur wenn der Betreffende sein Fehlverhalten einsieht und in die Zahlung eines Verwarnungsgeldes einwilligt, kann ein Verwarnungsgeld erteilt werden. Ist er nicht damit einverstanden, ist das Delikt zur Anzeige zu bringen. Bei einem Bußgeldbescheid handelt es sich nicht mehr um einen Verwaltungsakt , sondern um einen auf der Grundlage von § 65 OWiG beruhenden „Verwaltungsakt eigener Art“, der eher mit einem Urteil als mit einem Verwaltungsakt verglichen werden kann.

Bei den meisten oben genannten Fehlverhalten handelt es sich um anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten.

2a Keiner Erlaubnis bedürfen

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Veranstaltungen, die nicht auf der Straße stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Die Richter des OVG Nordrhein-Westfalen haben 2015 entschieden, dass ein Weihnachtsmarkt auf einem Privatgelände, auch wenn er 10.000 Besucher anzieht, keine Veranstaltung im Sinne von § 29 StVO ist. Anders ausgedrückt: Veranstaltungen, die nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis [En01].

03 Demonstrationen – Christopher Street Days

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Veranstaltungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen, bedürfen keiner Erlaubnis. Das hat für den Veranstalter erhebliche wirtschaftliche Vorteile.

Warum?

Im Herbst 2023 trug sich in Dresden folgende Kuriosität zu: Nachdem der Christopher Street Day (CSD) Dresden mit seinem politischen Straßenfest 30 Jahre lang stets ohne Probleme als Versammlung genehmigt worden war, erhielten die Organisatoren 2023 eine unschöne Überraschung, denn die zuständige Versammlungsbehörde verweigerte dem politischen Straßenfest die Genehmigung als Versammlung mit der Begründung, dass dem Straßenfest der politische Charakter fehle. Vielmehr handelt es sich bei der Veranstaltung um die Zurschaustellung eines szenetypischen Lebensgefühls. Diese Einschätzung hätte zur Folge gehabt, dass für den Veranstalter Kosten in Höhe von 15.000 – 20.000 € angefallen wären, wenn nicht auf politischen Protest hin diese „Angelegenheit im Sinne der Veranstalter“ unter Hinweis auf „Queere Befreiung sowie auf Menschenrechte und Sichtbarkeit dieser Bewegung“ sozusagen befriedet wurde.

Auf der Website des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen Freiburg (akj) heißt es diesbezüglich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezugnehmend, wie folgt:

Breitseite-Ausgabe SoSe 2024 heißt es: Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass grundsätzlich auch Musik, Kunst und Elemente lockerer Geselligkeit wie bei einer Party den geforderten politischen Charakter der Versammlung belegen können. Kunst und Musik sind auch Bestandteil des politischen Straßenfests. Die dargebotene Musik stammt im vor- liegenden Fall von queeren Künstler*innen, welche durch ihre Präsenz auf der Veranstaltung zum einen zu queerer Sichtbarkeit beitragen und an der Demonstration gemeinsamer queerer Identität teilhaben. Zum anderen tragen queere Inhalte in der Musik bei Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes des CSDs zur Meinungsbildung bei. Dieser politische Bezug wird gerade auch vor dem Gesamtkonzept des Christopher Street Days deutlich, zumal das Bühnenprogramm politische Wortbeiträge enthält. Last but not least: Bei Zweifeln, ob bei einer Versammlung die politischen oder unterhaltenden Elemente dominieren, ist der politische Charakter zu bejahen und eine Versammlung unter den Schutz von Art. 8 I GG zu stellen. Selbst wenn also Zweifel bestünden, ob das politische Straßenfest einen politischen Charakter hat, käme ihm in diesem Fall der Schutz der Versammlungsfreiheit zu [En02].2

04 Karnevalsumzüge

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Obwohl Karnevalsumzüge oftmals weitaus politischer sind, als die oben genannten Christopher Street Days, handelt es sich bei Karnevalsumzügen nicht um Versammlungen, sondern um erlaubnis- und kostenpflichtige Veranstaltung im öffentlichen Raum. Karnevalswagen benötigen zudem eine besondere Betriebserlaubnis, was bei den Fahrzeugen bei Christopher Street Days nicht der Fall ist. Wie dem auch immer sei:

Die Folge der Kostenpflicht und der strengen Sicherheitsauflagen führen dazu, dass Karnevalsvereine in Kleinstädten kaum noch in der Lage sind, solche Traditionsveranstaltungen durchzuführen. Allein für die TÜV-Abnahme jedes einzelnen Wagens fallen Kosten in Höhe von ca. 200 Euro an.

Sicherheitskonzept für den Mainzer Karnevalsumzug kostete 220.000 Euro.

Tagesschau.de vom 20.2.2023: Die Kosten für Sicherheit verschlingen ohnehin das meiste Geld, erklärt der MCV-Präsident. Alleine die Absicherung der Großveranstaltung Rosenmontag, zu der mehr als 500.000 Menschen in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt erwartet werden, koste den Mainzer Karnevalsverein rund 220.000 Euro [En03].3

Nur zum Vergleich:

CSD Berlin 2024: 500.000 Menschen, 75 Trucks, mehr als 100 Fußgruppen nahmen 2024 am Christopher Street Day in Berlin teil. Da es sich dabei um eine Versammlung handelte, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskosten vom Land Berlin übernommen wurden.

05 Risikofußballspiele

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Hinsichtlich der Kosten für die Veranstalter von Hochrisikofußballspielen haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2025 eine bedeutsame Entscheidung im Hinblick auf die Geltendmachung von Kosten anbelangt, die durch den Einsatz von Polizeikräften entstehen:

BVerfG 2025: Selbst eine staatliche Kernaufgabe [gemeint ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung] ist nicht notwendig gebührenfrei zu erbringen. Auch im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols ist kein verfassungsrechtliches Gebührenerhebungsverbot überkommen. Dies belegen die als verfassungsrechtlich zulässig anerkannten Gerichtsgebühren (...). Ebenso wenig besteht für Leistungen innerhalb der polizeilichen Gefahrenvorsorge ein verfassungsrechtliches Gebührenerhebungsverbot.

Etwaig bestehende verfassungsrechtliche Handlungspflichten des Staates ziehen ebenso wenig eine zwangsläufige Finanzierung durch Steuern und damit eine zwingende Gebührenfreiheit nach sich. So ist im Bereich sogenannter präventiver Verbote, bei denen die Pflicht des Staates zur Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen aus dem grundrechtlichen Freiheitsrecht folgt, die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung anerkannt (...).

Selbst in Bereichen, in denen die Verfassung oder das Fachrecht dem oder der Einzelnen einen Anspruch auf eine staatliche Gewährleistung vermittelt, ist damit nicht durchgängig ein Anspruch auf Gebührenfreiheit verbunden. So stellen sowohl das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch das über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährte Recht auf Justizgewährleistung die schon angesprochene generelle Zulässigkeit von Gerichtsgebühren nicht in Frage (...). Ganz selbstverständlich werden auch im Bereich der Daseinsvorsorge zulässigerweise Gebühren erhoben. Die in den freiheitsrechtlichen Gewährleistungen enthaltenen Schutzpflichten zugunsten von Grundrechtsträgerinnen und -trägern beziehen sich auf alle freiheitsrechtlichen Gewährleistungen und nicht spezifisch auf die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Selbst bei der Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine gebührenfreie Leistung wäre dieser nicht notwendig unbegrenzt.

Mit der Veranstaltungsgebühr wird der Mehraufwand an Polizeitätigkeit finanziert. Damit wird nicht nur die Allgemeinheit vor den Kosten bewahrt, sondern werden diese auch den wirtschaftlichen Nutznießerinnen und Nutznießern sowie Verursacherinnen und Verursachern auferlegt.

Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (...). Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (...). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (...). Die Intensität des Eingriffs wird hierbei in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen (...).

Das Ziel der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, durch die Kostendeckung die Allgemeinheit nicht mit den übermäßigen Kosten des Einsatzes von Polizeikräften bei besonders gefahrträchtigen, auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten Großveranstaltungen zu belasten, steht nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Beeinträchtigungen der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Freiheit der gebührenpflichtigen Veranstalterinnen und Veranstalter [En04].4

06 Sorgfaltspflicht des Veranstalters

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Sowohl der Veranstalter als auch der Organisator und auch alle anderen, für die Anordnung und Einhaltung der besonderen Sicherungsvorkehrungen verantwortlichen Personen haften im Falle des Eintretens von Schäden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, einem fundamentalen Prinzip im deutschen Haftungsrecht. Dieses Prinzip besagt, dass Personen oder Institutionen, die Verkehrsräume oder -flächen für die Öffentlichkeit bereitstellen, dafür Sorge tragen müssen, dass diese sicher benutzbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden von Dritten abzuwenden. Wenn zum Beispiel auf einem Wochenmarkt, bei dem es sich um eine übermäßige Straßenbenutzung im Sinne von § 29 StVO handelt, ein Wochenmarktbesucher über ein Stromkabel stolpert und sich bei dem dadurch ausgelösten Sturz schwer verletze, löst das beim Verletzten Haftungsansprüche aus, siehe Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3.8.2023 – Az.: 7 U 173/22

Die 10 zentrale Punkte aus diesem Urteil im Überblick:

  • Verurteilung der Beklagten: Das Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 EUR sowie weiteren Schadensersatzes an die Klägerin verurteilt.

  • Verkehrssicherungspflicht: Die Beklagten verletzten ihre Verkehrssicherungspflicht, indem sie es versäumten, auf dem Markt verlegte Stromkabel ausreichend zu sichern.

  • Sturz der Klägerin: Die Klägerin stürzte über die ungesicherten Kabel, was zu einer Humeruskopffraktur am rechten Oberarm führte.

  • Kein Mitverschulden der Klägerin: Das Gericht erkannte kein Mitverschulden der Klägerin an, da die Beklagten nicht beweisen konnten, dass sie die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte.

  • Haftung der Beklagten: Alle Beklagten, einschließlich der Organisatorin des Marktes, wurden für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht.

  • Beweis des ersten Anscheins: Für die Klägerin sprach der Beweis des ersten Anscheins, dass die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für ihren Sturz war.

  • Angemessenheit des Schmerzensgeldes: Das Schmerzensgeld von 10.000 EUR wurde unter Berücksichtigung der Dauer und Schwere der Verletzung der Klägerin sowie der daraus resultierenden Lebensbeeinträchtigung als angemessen erachtet.

  • Keine Revision zugelassen: Das Gericht ließ keine Revision zu, da es den Fall als nicht grundsätzlich bedeutend für die Rechtsentwicklung ansah und die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalls basierte [En05].5

07 Groß- und Schwertransporte

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Auch bei der Durchführung von Schwertransporten handelt es sich um eine übermäßige Straßenbenutzung, denn neben Veranstaltungen können gemäß § 29 Abs. 3 StVO auch Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlichen Vorschriften überschreiten, zu einer übermäßigen Straßenbenutzung führen. Hierunter fallen insbesondere Großraum- und Schwertransporte. Damit diese am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen, muss laut Gesetz ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis vorliegen.

§ 29 Abs. 3 StVO
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Dem Antrag für die Straßenverkehrsbehörde muss – neben den Angaben zum Fahrzeug – auch eine genaue Routenplanung beiliegen, denn nur so lässt sich im Vorfeld überprüfen, ob diese geeignet ist. So gilt es zu kontrollieren, ob Straßen und Brücken das Gewicht auch tragen und die Kurven genug Platz zum Abbiegen bieten und sich mögliche Kreisverkehre überhaupt passieren lassen.

Ausnahmegenehmigungen bedürfen:

Kraftfahrzeuge, deren Führer bauartbedingt kein ausreichendes Sichtfeld haben, zum Beispiel Bagger und Kranwagen. Werden andere Grenzen überschritten oder werden die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit dieser Fahrzeuge nicht eingehalten, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich, in der auf die folgenden Regelungen der StVZO Bezug genommen wird:

  • § 32 StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)

  • § 32d StVZO (Kurvenlaufeigenschaften)
    § 33 StVZO (Schleppen von Fahrzeugen)

  • § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht)

  • § 34b StVZO (Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen)

  • § 36 StVZO (Bereifung und Laufflächen)

08 Mitführen von Ausnahmegenehmigungen

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Werden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen erlassen, sind diese auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Das gilt auch für die Polizei, zu deren Aufgaben es ja auch gehören kann, Schwertransporte zu begleiten, wenn dies von der Straßenverkehrsbehörde für erforderlich gehalten wird. Bei der Begleitung von Schwertransporten sollten solche Transporte begleitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sich stets die mitzuführende Ausnahmegenehmigung aushändigen lassen und nicht darauf vertrauen, dass der Fahrer schon weiß, was er darf.

§ 46 Abs. 3 StVO (Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise)

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

09 Quellen

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Endnote_01
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2015 - 11 A 27/14
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Endnote_02
CSD Dresden: Kein Versammlungsstatus? Breitseite-Ausgabe SoSe 2024
https://breitseite.akj-freiburg.de/ausgaben/sommersemester-2024/csd-dresden-kein-versammlungsstatus/#aa59bd2e-8326-426a-a683-c045a3035847
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Endnote_03
Tagesschau.de vom 20.2.2023: Rosenmontagszüge kosten mehr denn je. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/karneval-fastnacht-kosten-rosenmontagsumzug-101.html
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Endnote_04
Tagesschau.de vom 20.2.2023: Rosenmontagszüge kosten mehr denn je. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/karneval-fastnacht-kosten-rosenmontagsumzug-101.html
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Endnote_05
Zitiert nach: Kanzlei Kotz: Verkehrssicherungspflicht für Stromkabel auf Wochenmarkt. https://www.ra-kotz.de/verkehrssicherungspflicht-fuer-stromkabel-auf-wochenmarkt.htm#das-vorliegende-urteil
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