§
29 StVO – Übermäßige
Straßenbenutzung
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 Bußgeldkatalog
zu § 29 StVO 2a Keiner Erlaubnis bedürfen
03 Demonstrationen – Christopher Street Days
04 Karnevalsumzüge 05
Risikofußballspiele 06 Sorgfaltspflicht des
Veranstalters 07 Groß- und Schwertransporte
08 Mitführen von Ausnahmegenehmigungen 09
Quellen
01
Allgemeines
TOP
Veranstaltungen, für die
Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,
bedürfen der Erlaubnis.
§ 29 StVO
(Übermäßige
Straßenbenutzung)
Als Veranstaltungen
kommen unter anderen in Betracht:
-
Motorsportliche
Veranstaltungen mit Kfz,
-
Radrennen,
Triathlonveranstaltungen, Radtouren mit mehr als 100
Teilnehmern, Volkswanderungen mit mehr als 500 Teilnehmern
-
Umzüge
-
Straßenfeste und
Großveranstaltungen
Soweit es sich bei den
Veranstaltungen nicht um Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes handelt. Aber auch Prozessionen und andere
ortsübliche kirchliche Veranstaltungen bedürfen keiner
Erlaubnis.
Erlaubnisvoraussetzung:
Die Veranstaltung muss
von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich
durchgeführt werden. Dieser muss die Gewähr dafür bieten, dass
die Veranstaltung ordnungsgemäß unter Beachtung erteilter
Auflagen und Bedingungen durchgeführt wird, die von der
Erlaubnisbehörde für erforderlich gehalten werden.
Erlaubnisbehörde ist das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die
eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen
an, zu denen auch die Polizei gehört.
02
Bußgeldkatalog zu § 29 StVO
TOP
Die Regelsätze wurden
dem Bußgeldkatalog 2023 entnommen, die des aktuellen
Bußgeldkataloges sind geringfügig höher.
12900 Sie fuhren in einem nicht genehmigten
geschlossenen Verband. 25,00 Euro 129506
Sie sorgten als Verantwortlicher einer
erlaubnispflichtigen
Veranstaltung nicht dafür, dass Verkehrsvorschriften/Auflagen
befolgt wurden.
40,00 Euro 129600 Sie führten als Verantwortlicher
eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durch.
40,00 Euro 129606 Sie führten das Fahrzeug, dessen
Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse die gesetzlich allgemein
zugelassenen Grenzen) tatsächlich überschritten, ohne dass eine
Erlaubnis vorlag. 60,00 Euro 129612 Sie führten
ohne entsprechende Erlaubnis das Fahrzeug, dessen BauartIhnen
kein ausreichendes Sichtfeld ließ. 60,00 Euro
Bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein
Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, kann die
festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit vor Ort mit einem
Verwarnungsgeld geahndet werden.
Welche
Fehlverhalten
mit einem
Verwarnungsgeld geahndet werden können sind in der Anlage zum
Bußgeldkatalog aufgelistet.
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für
Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Bei einer
Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld handelt es sich - im
Gegensatz zu einem Bußgeldbescheid - um einen
zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt. Mit anderen Worten: Nur
wenn der Betreffende sein Fehlverhalten einsieht und in die
Zahlung eines Verwarnungsgeldes einwilligt, kann ein
Verwarnungsgeld erteilt werden. Ist er nicht damit
einverstanden, ist das Delikt zur Anzeige zu bringen. Bei einem
Bußgeldbescheid handelt es sich nicht mehr um einen
Verwaltungsakt , sondern um einen auf der Grundlage von § 65
OWiG
beruhenden „Verwaltungsakt eigener Art“, der eher mit einem
Urteil als mit einem Verwaltungsakt verglichen werden kann.
Bei den
meisten oben genannten Fehlverhalten handelt es sich um
anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten.
2a
Keiner Erlaubnis bedürfen
TOP
Veranstaltungen, die nicht auf der Straße stattfinden, bedürfen
keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Die Richter des
OVG
Nordrhein-Westfalen haben 2015 entschieden, dass ein
Weihnachtsmarkt auf einem Privatgelände, auch wenn er 10.000
Besucher anzieht, keine Veranstaltung im Sinne von § 29 StVO
ist. Anders ausgedrückt: Veranstaltungen, die nicht im
öffentlichen Verkehrsraum stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis
[En01].
03 Demonstrationen – Christopher Street Days
TOP
Veranstaltungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen,
bedürfen keiner Erlaubnis. Das hat für den Veranstalter
erhebliche wirtschaftliche Vorteile.
Warum?
Im
Herbst 2023 trug sich in Dresden folgende Kuriosität zu: Nachdem
der Christopher Street Day (CSD) Dresden mit seinem politischen
Straßenfest 30 Jahre lang stets ohne Probleme als Versammlung
genehmigt worden war, erhielten die Organisatoren 2023 eine
unschöne Überraschung, denn die zuständige Versammlungsbehörde
verweigerte dem politischen Straßenfest die Genehmigung als
Versammlung mit der Begründung, dass dem Straßenfest der
politische Charakter fehle. Vielmehr handelt es sich bei der
Veranstaltung um die Zurschaustellung eines szenetypischen
Lebensgefühls. Diese Einschätzung hätte zur Folge gehabt, dass
für den Veranstalter Kosten in Höhe von 15.000 – 20.000 €
angefallen wären, wenn nicht auf politischen Protest hin diese
„Angelegenheit im Sinne der Veranstalter“ unter Hinweis auf
„Queere Befreiung sowie auf Menschenrechte und Sichtbarkeit
dieser Bewegung“ sozusagen befriedet wurde.
Auf der
Website des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen
Freiburg (akj) heißt es diesbezüglich auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts bezugnehmend, wie folgt:
Breitseite-Ausgabe
SoSe
2024 heißt es:
Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass grundsätzlich auch
Musik, Kunst und Elemente lockerer Geselligkeit wie bei einer
Party den geforderten politischen Charakter der Versammlung
belegen können. Kunst und Musik sind auch Bestandteil des
politischen Straßenfests. Die dargebotene Musik stammt im vor-
liegenden Fall von queeren
Künstler*innen,
welche durch ihre Präsenz auf der Veranstaltung zum einen zu
queerer Sichtbarkeit beitragen und an der Demonstration
gemeinsamer queerer Identität teilhaben. Zum anderen tragen
queere Inhalte in der Musik bei Berücksichtigung des
Gesamtkonzeptes des CSDs zur Meinungsbildung bei. Dieser
politische Bezug wird gerade auch vor dem Gesamtkonzept des
Christopher Street Days deutlich, zumal das Bühnenprogramm
politische Wortbeiträge enthält. Last but not least: Bei
Zweifeln, ob bei einer Versammlung die politischen oder
unterhaltenden Elemente dominieren, ist der politische Charakter
zu bejahen und eine Versammlung unter den Schutz von Art. 8 I GG
zu stellen. Selbst wenn also Zweifel bestünden, ob das
politische Straßenfest einen politischen Charakter hat, käme ihm
in diesem Fall der Schutz der Versammlungsfreiheit zu
[En02].
04 Karnevalsumzüge
TOP
Obwohl
Karnevalsumzüge oftmals weitaus politischer sind, als die oben
genannten Christopher Street Days, handelt es sich bei
Karnevalsumzügen nicht um Versammlungen, sondern um erlaubnis-
und kostenpflichtige Veranstaltung im öffentlichen Raum.
Karnevalswagen benötigen zudem eine besondere Betriebserlaubnis,
was bei den Fahrzeugen bei Christopher Street Days nicht der
Fall ist. Wie dem auch immer sei:
Die
Folge der Kostenpflicht und der strengen Sicherheitsauflagen
führen dazu, dass Karnevalsvereine in Kleinstädten kaum noch in
der Lage sind, solche Traditionsveranstaltungen durchzuführen.
Allein für die TÜV-Abnahme jedes einzelnen Wagens fallen Kosten
in Höhe von ca. 200 Euro an.
Sicherheitskonzept für den Mainzer Karnevalsumzug kostete
220.000 Euro.
Tagesschau.de
vom 20.2.2023:
Die Kosten für Sicherheit verschlingen ohnehin das meiste Geld,
erklärt der MCV-Präsident. Alleine die Absicherung der
Großveranstaltung Rosenmontag, zu der mehr als 500.000 Menschen
in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt erwartet werden,
koste den Mainzer Karnevalsverein rund 220.000 Euro
[En03].
Nur zum
Vergleich:
CSD Berlin 2024:
500.000 Menschen, 75 Trucks, mehr als 100 Fußgruppen nahmen 2024
am Christopher Street Day in Berlin teil. Da es sich dabei um
eine Versammlung handelte, ist davon auszugehen, dass die
Sicherheitskosten vom Land Berlin übernommen wurden.
05 Risikofußballspiele
TOP
Hinsichtlich der Kosten für die Veranstalter von
Hochrisikofußballspielen haben die Richter des
Bundesverfassungsgerichts im Januar 2025 eine bedeutsame
Entscheidung im Hinblick auf die Geltendmachung von Kosten
anbelangt, die durch den Einsatz von Polizeikräften entstehen:
BVerfG 2025:
Selbst eine staatliche Kernaufgabe [gemeint ist die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung] ist
nicht notwendig gebührenfrei zu erbringen. Auch im Bereich des
staatlichen Gewaltmonopols ist kein verfassungsrechtliches
Gebührenerhebungsverbot überkommen. Dies belegen die als
verfassungsrechtlich zulässig anerkannten Gerichtsgebühren
(...). Ebenso wenig besteht für Leistungen innerhalb der
polizeilichen Gefahrenvorsorge ein verfassungsrechtliches
Gebührenerhebungsverbot.
Etwaig
bestehende verfassungsrechtliche Handlungspflichten des Staates
ziehen ebenso wenig eine zwangsläufige Finanzierung durch
Steuern und damit eine zwingende Gebührenfreiheit nach sich. So
ist im Bereich sogenannter präventiver Verbote, bei denen die
Pflicht des Staates zur Erteilung der Genehmigung bei Vorliegen
der Voraussetzungen aus dem grundrechtlichen Freiheitsrecht
folgt, die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung anerkannt
(...).
Selbst in
Bereichen, in denen die Verfassung oder das
Fachrecht dem
oder der Einzelnen einen Anspruch auf eine staatliche
Gewährleistung vermittelt,
ist damit nicht durchgängig ein Anspruch auf Gebührenfreiheit
verbunden. So stellen sowohl das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch das über Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährte Recht auf
Justizgewährleistung die schon angesprochene generelle
Zulässigkeit von Gerichtsgebühren nicht in Frage (...). Ganz
selbstverständlich werden auch im Bereich der Daseinsvorsorge
zulässigerweise Gebühren erhoben. Die in den
freiheitsrechtlichen Gewährleistungen enthaltenen
Schutzpflichten zugunsten von Grundrechtsträgerinnen und
-trägern beziehen sich auf alle freiheitsrechtlichen
Gewährleistungen und nicht spezifisch auf die polizeilichen
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Selbst bei
der Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine
gebührenfreie Leistung wäre dieser nicht notwendig unbegrenzt.
Mit der
Veranstaltungsgebühr wird der Mehraufwand an Polizeitätigkeit
finanziert. Damit wird nicht nur die Allgemeinheit vor den
Kosten bewahrt, sondern werden diese auch den wirtschaftlichen
Nutznießerinnen und Nutznießern sowie Verursacherinnen und
Verursachern auferlegt.
Die
Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und
die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der
Schwere des Eingriffs stehen (...). Bei der Gesamtabwägung
zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der
Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze
der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (...). Um dem Übermaßverbot zu
genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso
gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer
Freiheit beeinträchtigt werden (...). Die Intensität des
Eingriffs wird hierbei in qualitativer Hinsicht bestimmt durch
das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen
und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden
wirtschaftlichen Folgen (...).
Das Ziel
der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, durch die
Kostendeckung die Allgemeinheit nicht mit den übermäßigen Kosten
des Einsatzes von Polizeikräften bei besonders gefahrträchtigen,
auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten Großveranstaltungen
zu belasten, steht nicht außer Verhältnis zu den damit
verbundenen Beeinträchtigungen der nach Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten beruflichen Freiheit der gebührenpflichtigen
Veranstalterinnen und Veranstalter
[En04].
06 Sorgfaltspflicht des Veranstalters
TOP
Sowohl
der Veranstalter als auch der Organisator und auch alle anderen,
für die Anordnung und Einhaltung der besonderen
Sicherungsvorkehrungen verantwortlichen Personen haften im Falle
des Eintretens von Schäden im Rahmen ihrer
Verkehrssicherungspflicht, einem fundamentalen Prinzip im
deutschen Haftungsrecht. Dieses Prinzip besagt, dass Personen
oder Institutionen, die Verkehrsräume oder -flächen für die
Öffentlichkeit bereitstellen, dafür Sorge tragen müssen, dass
diese sicher benutzbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht
umfasst die Verpflichtung, alle notwendigen und zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden von Dritten abzuwenden. Wenn
zum Beispiel auf einem Wochenmarkt, bei dem es sich um eine
übermäßige Straßenbenutzung im Sinne von § 29 StVO handelt, ein
Wochenmarktbesucher über ein Stromkabel stolpert und sich bei
dem dadurch ausgelösten Sturz schwer verletze, löst das beim
Verletzten Haftungsansprüche aus, siehe Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 3.8.2023 – Az.: 7 U 173/22
Die
10 zentrale Punkte aus diesem Urteil im Überblick:
-
Verurteilung der Beklagten: Das Gericht hat die Beklagten
als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 10.000 EUR sowie weiteren Schadensersatzes an die
Klägerin verurteilt.
-
Verkehrssicherungspflicht: Die Beklagten verletzten ihre
Verkehrssicherungspflicht, indem sie es versäumten, auf dem
Markt verlegte Stromkabel ausreichend zu sichern.
-
Sturz der Klägerin: Die Klägerin stürzte über die
ungesicherten Kabel, was zu einer Humeruskopffraktur am
rechten Oberarm führte.
-
Kein
Mitverschulden der Klägerin: Das Gericht erkannte kein
Mitverschulden der Klägerin an, da die Beklagten nicht
beweisen konnten, dass sie die notwendige Sorgfalt außer
Acht
gelassen hatte.
-
Haftung der Beklagten: Alle Beklagten, einschließlich der
Organisatorin des Marktes, wurden für die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht.
-
Beweis des ersten Anscheins: Für die Klägerin sprach der
Beweis des ersten Anscheins, dass die Vernachlässigung der
Verkehrssicherungspflicht ursächlich für ihren Sturz war.
-
Angemessenheit des Schmerzensgeldes: Das Schmerzensgeld von
10.000 EUR wurde unter Berücksichtigung der Dauer und
Schwere der Verletzung der Klägerin sowie der daraus
resultierenden Lebensbeeinträchtigung als angemessen
erachtet.
-
Keine
Revision zugelassen: Das Gericht ließ keine Revision zu, da
es den Fall als nicht grundsätzlich bedeutend für die
Rechtsentwicklung ansah und die Entscheidung auf den
Besonderheiten des Einzelfalls basierte [En05].
07 Groß- und Schwertransporte
TOP
Auch bei
der Durchführung von Schwertransporten handelt es sich um eine
übermäßige Straßenbenutzung, denn neben Veranstaltungen können
gemäß § 29 Abs. 3 StVO auch Fahrzeuge, deren Abmessungen,
Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlichen Vorschriften
überschreiten, zu einer übermäßigen Straßenbenutzung führen.
Hierunter fallen insbesondere Großraum- und Schwertransporte.
Damit diese am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen, muss laut
Gesetz ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis vorliegen.
§ 29
Abs. 3 StVO (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit
Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen
tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit
Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein
ausreichendes Sichtfeld lässt.
Dem
Antrag für die Straßenverkehrsbehörde muss – neben den Angaben
zum Fahrzeug – auch eine genaue Routenplanung beiliegen, denn
nur so lässt sich im Vorfeld überprüfen, ob diese geeignet ist.
So gilt es zu kontrollieren, ob Straßen und Brücken das Gewicht
auch tragen und die Kurven genug Platz zum Abbiegen bieten und
sich mögliche Kreisverkehre überhaupt passieren lassen.
Ausnahmegenehmigungen bedürfen:
Kraftfahrzeuge, deren Führer bauartbedingt kein ausreichendes
Sichtfeld haben, zum Beispiel Bagger und Kranwagen. Werden
andere Grenzen überschritten oder werden die Vorschriften über
die Kurvenläufigkeit dieser Fahrzeuge nicht eingehalten, so ist
eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich, in der
auf die folgenden Regelungen der StVZO Bezug genommen wird:
-
§ 32
StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
-
§
32d StVZO (Kurvenlaufeigenschaften) § 33 StVZO
(Schleppen von Fahrzeugen)
-
§ 34
StVZO (Achslast und Gesamtgewicht)
-
§
34b StVZO (Laufrollenlast und Gesamtgewicht von
Gleiskettenfahrzeugen)
-
§ 36
StVZO (Bereifung und Laufflächen)
08 Mitführen von Ausnahmegenehmigungen
TOP
Werden
von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen
erlassen, sind diese auf Verlangen zuständigen Personen
auszuhändigen. Das gilt auch für die Polizei, zu deren Aufgaben
es ja auch gehören kann, Schwertransporte zu begleiten, wenn
dies von der Straßenverkehrsbehörde für erforderlich gehalten
wird. Bei der Begleitung von Schwertransporten sollten solche
Transporte begleitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sich
stets die mitzuführende Ausnahmegenehmigung aushändigen lassen
und nicht darauf vertrauen, dass der Fahrer schon weiß, was er
darf.
§ 46
Abs. 3 StVO (Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und
Bewohnerparkausweise)
(3)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls
kann die zuständige Behörde die Beibringung eines
Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers
verlangen.
Die Bescheide sind mitzuführen und auf
Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter
Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und
signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem
Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei
einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar
gemacht werden kann.
09
Quellen
TOP
Endnote_01 OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 30.09.2015 - 11 A 27/14
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Endnote_02 CSD Dresden: Kein Versammlungsstatus?
Breitseite-Ausgabe SoSe 2024
https://breitseite.akj-freiburg.de/ausgaben/sommersemester-2024/csd-dresden-kein-versammlungsstatus/#aa59bd2e-8326-426a-a683-c045a3035847
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Endnote_03
Tagesschau.de vom 20.2.2023: Rosenmontagszüge kosten mehr denn
je.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/karneval-fastnacht-kosten-rosenmontagsumzug-101.html
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Endnote_04
Tagesschau.de vom 20.2.2023: Rosenmontagszüge kosten mehr denn
je.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/karneval-fastnacht-kosten-rosenmontagsumzug-101.html
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Endnote_05 Zitiert
nach: Kanzlei Kotz: Verkehrssicherungspflicht für Stromkabel auf
Wochenmarkt.
https://www.ra-kotz.de/verkehrssicherungspflicht-fuer-stromkabel-auf-wochenmarkt.htm#das-vorliegende-urteil
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