§ 29 StVO Übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als
verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere
Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die
Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens
der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge
eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die
Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben
dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen
und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr
mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich
überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren
Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
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