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Versuch

Hat ein Täter nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Strafvorschrift erfüllt, kann ein Versuch gegeben sein. Strafrechtlich von Bedeutung ist das, wenn der Versuch strafbar ist. Das ist zum Beispiel beim Grundtatbestand der Körperverletzung der Fall.

§ 23 StGB bestimmt:

  1. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.

  2. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt.

Die Strafbarkeit des Versuchs muss ausdrücklich im Gesetz benannt sein.

§ 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)

Begriffsbestimmung: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).

§ 22 StGB (Begriffsbestimmung)

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  1. Der Täter hat bereits ein oder mehrere aber noch nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Solche Fälle sind unstreitig Versuchshandlungen.

  2. Der Täter hat noch kein Tatbestandsmerkmal erfüllt. Er hat jedoch zur Tat unmittelbar angesetzt.

Handlungen, durch die jemand eine Straftat lediglich vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.

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