Versuch
Hat ein Täter nicht alle
Tatbestandsmerkmale einer Strafvorschrift erfüllt, kann ein Versuch
gegeben sein. Strafrechtlich von Bedeutung ist das, wenn der Versuch
strafbar ist. Das ist zum Beispiel beim Grundtatbestand der
Körperverletzung der Fall.
§ 23 StGB bestimmt:
-
Der Versuch eines
Verbrechens ist stets strafbar.
-
Der Versuch eines Vergehens
ist nur strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt.
Die Strafbarkeit des Versuchs
muss ausdrücklich im Gesetz benannt sein.
§
23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)
Begriffsbestimmung: Eine Straftat
versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).
§
22 StGB (Begriffsbestimmung)
Zwei Fallgruppen sind zu
unterscheiden:
-
Der Täter hat bereits ein
oder mehrere aber noch nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Solche Fälle sind unstreitig Versuchshandlungen.
-
Der Täter hat noch kein
Tatbestandsmerkmal erfüllt. Er hat jedoch zur Tat unmittelbar
angesetzt.
Handlungen, durch die jemand eine
Straftat lediglich vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur
Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose
Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.
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