§ 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)
(1) Der
Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines
Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2)
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49
Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß
der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit
dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung
führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
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