Video und Eigensicherung Cockpit-Cam: In NRW sind alle Dienstfahrzeuge der Polizei mit so genannten Cockpit-Cams ausgestattet. Diese Kameras werden beim Verlassen der Dienstfahrzeuge routinemäßig eingeschaltet, um eine Kontrollmaßnahme gefahrenmindernd durchführen zu können. Um die Kontrolle videomäßig aufzeichnen zu können ist es erforderlich, das Dienstfahrzeug dafür so abzustellenm, dass die Kontrolle sich sozusagen im „Aufnahmebereich der Kamera“ befindet. Bei dieser Maßnahme zur Eigensicherung handelt es sich um eine ermächtigungsgebundene Maßnahme, siehe § 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung). § 15b PolG NRW (Datenerhebung zur Eigensicherung) Kontrollierte Personen sind davon in Kenntnis zu setzen, dass die Kontrolle videografiert wird. Body-Cam: In NRW ist die Polizei mit Body-Cams ausgerüstet. Die Geräte werden zur Eigensicherung am Körper getragen und können von den Beamten aktiviert werden, wenn sie das für erforderlich gehalten wird. Aufgezeichnet werden sowohl Bilder als auch Sprache. In Wohnungen sind Aufzeichnungen nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. § 15c PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) |