§ 15c PolG NRW Datenerhebung durch den Einsatz
körpernah getragener Aufnahmegeräte
(1) Die Polizei kann bei der
Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener
Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen
eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung
personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen sind. Über die Anfertigung der technischen
Aufzeichnungen entscheidet die das Aufnahmegerät tragende
Polizeivollzugsbeamtin oder der das Aufnahmegerät tragende
Polizeivollzugsbeamte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
(2) In Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) ist die Anfertigung von
technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen
Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die
den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz
leitende Polizeivollzugsbeamte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen
erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr
im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Aufzeichnungen sind
unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von
Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung
dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher
gefertigt und aufbewahrt.
(4) Die nach Absatz 1 und 2
angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu
löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
1. zur
Gefahrenabwehr,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten oder
3. auf Verlangen der betroffenen Person für
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen
Maßnahmen
benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die
aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer
oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach
Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 6. § 32 Absatz 3 bleibt
unberührt.
(5) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig.
Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich
während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind,
erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen
sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die
Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände
davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung
geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(6) Eine Verwertung der nach
Absatz 2 sowie der nach Absatz 5 Satz 4 erlangten Erkenntnisse ist zum
Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der
Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2
herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die
Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die Regelungen der
Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(7) § 24 Absatz 2 und 3
bleibt unberührt.
(8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu
dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium
durch Verwaltungsvorschrift.
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