Berufsgeheimnisträger Einschlägige Regelung ist diesbezüglich der § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger). Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen (Mandanten). § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) Berufsgeheimnisträgern steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann zu, wenn diesen Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft vertrauliche Informationen anvertraut oder bekanntgeworden sind. Berufsgeheimnisträger im oben genannten Sinne sind:
Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Gesetzgeber: Grundsätzlich hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, wie er die gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechte ausgestaltet und welche Berufsgruppen er in § 53 StPO einbezieht, einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Grenzen werden diesem Spielraum nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem in zweierlei Hinsicht gezogen: Zum einen darf der Gesetzgeber nicht nach Belieben neue Zeugnisverweigerungsrechte schaffen, weil durch jedes Zeugnisverweigerungsrecht das Ziel der möglichst uneingeschränkten Wahrheitsermittlung im Strafprozess eingeschränkt bzw. gefährdet wird. Zum anderen darf der Gesetzgeber nicht willkürlich bestimmten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestehen und dieses anderen verweigern. Begrenzung auf das unbedingt erforderliche Maß: Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben obliegt es dem Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung der Zeugnisverweigerungsrechte das Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren zu berücksichtigen und die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts auf das unabdingbar erforderliche Maß zu beschränken: „... ist es dem Gesetzgeber nicht freigestellt, den Kreis der aus Berufsgründen zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach Belieben zu erweitern. Vielmehr zieht ihm das Rechtsstaatsprinzip Grenzen. Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 20, 323 [3311; 21, 378 [388]), verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 034/20 |