§
53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur
Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
-
1. Geistliche über das, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
-
2. Verteidiger des Beschuldigten über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
-
3. Rechtsanwälte und
Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für
Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung)
gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
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3a. Mitglieder oder Beauftragte einer
anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
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3b. Berater für Fragen der
Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine
Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
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4. Mitglieder des Deutschen
Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder
denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie
über diese Tatsachen selbst;
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5. Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken,
Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder
Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen
dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder
Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten
sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst
erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen,
Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder
redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste
handelt.
(2) Die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien
und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die
Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn
Gegenstand der Untersuchung
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1. eine Straftat des Friedensverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des
Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85,
87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des
Strafgesetzbuches),
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2. eine Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2
Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
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3. eine Geldwäsche nach § 261 des
Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten
Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch
auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung
der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen
oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren
Inhalts führen würde.
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